Blick auf den Eingang einer Verbraucherzentrale in Leipzig (Sachsen). © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 20.06.2017 um 11:59
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Vor kurzem veröffentlichte der Vebraucherzentrale Bundesverband eine Studie, die zu dem Ergebnis kommt, Vergleichsportale würden Rankings und Verbraucher manipulieren. Dieser Aussage stimmt Versicherungsmakler Frank Dietrich voll zu. Umso mehr wundert er sich, dass die Verbraucherzentralen in ihren Beratungsgesprächen selbst auf solche Vergleichssoftware zurückgreifen. Und auch sonst nicht unbedingt die Latte hoch hängen, wenn es um die Qualität der Beratung geht, wie er an einem aktuellen Beispiel zeigt.

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Ein beliebter Spruch, der auch in der Versicherungsbranche Gültigkeit hat. Wie ist das gemeint? Am 30. Mai 2017 erschien in der „Versicherungswirtschaft heute“ ein Artikel mit der Feststellung, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen der Meinung ist, Vergleichsportale manipulierten Rankings und damit auch das Verbraucherverhalten in nicht akzeptabler Weise.

Dieser Meinung schließe ich mich sofort an. Jede Art von Ranking und Rating, aber auch die Angaben von Vergleichssoftware für Verbraucher und Vermittler, sind inhaltlich derart ungenügend, dass die Zustimmung ohne nachzudenken kommt. Hier habe ich schon mal einen Blog-Bericht zum Thema geschrieben.

Warum aber nutzen dann Verbraucherschützer solche Software selbst? Und welche Veranlassung gibt es, den Hersteller einer solchen, „vergleichenden“ Software, damit zu beauftragen, diese „Manipulationen“ zu untersuchen? Auf der Homepage des Verbraucherschutzes finden sich die entsprechenden Unterlagen in verschiedenen Ausführungen, die das dokumentieren.

Ein Versuchskaninchen sucht Rat

Es ist noch nicht sehr lange her, da ließ sich ein Kollege von mir beim Verbraucherschutz beraten. Ja, er wurde wirklich beraten. Betrachten wir doch erst einmal das Impressum des Verbraucherschutzes in Niedersachsen, um den es hier geht. Beginnen wir mit den Grundlagen. Im Impressum findet sich kein Hinweis auf eine Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung.

Damit fehlt der Nachweis der Befähigung (Sachkunde), als auch die notwendige Haftpflicht. Auch eine eventuelle erlaubnispflichtige Honorartätigkeit ist hier nicht ausgewiesen. Vor einigen Jahren musste ich mir sagen lassen, dass die Empfehlung einer Geldanlage bereits einer faktischen Vermittlung gleichkommt und mir somit verboten ist, da ich die Berechtigungen nach KWG nicht habe. Hat ein Verbraucherschutz andere Rechte?

Was begründet meinen Verdacht der unerlaubten Vermittlung?

Es ist der Vorgang selbst, der sich im Gespräch mit einem Interessenten abbildet. Der Interessent, Laie in diesem Bereich, bittet um Beratung. Er bekommt einen Vergleich vom Verbraucherschutz mit der Aufschrift „Beratungsdokumentation“/„Neutrale Beratungsbasis“. Dies alleine sehe ich als Hinweis auf eine Vermittlung an. Das Wort Beratung findet sich überall.

Eine neutrale Beratungsbasis ist in meinen Augen eine Frage des Standpunktes. Warum? Wer diesen Vergleich genauer liest, findet sehr viele Ungereimtheiten aber auch Bemessungskriterien, deren Nachvollziehbarkeit nicht gegeben ist. Tarifdetails verschwinden im Text, werden nicht explizit erfragt. Gerade diese Details sind es aber, die Produkte qualitativ unterscheiden und dem Verbraucher die notwendigen Daten zur Unterscheidung liefern (sollen).

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