Blick auf den Eingang einer Verbraucherzentrale in Leipzig (Sachsen). © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 20.06.2017 um 11:59
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Vor kurzem veröffentlichte der Vebraucherzentrale Bundesverband eine Studie, die zu dem Ergebnis kommt, Vergleichsportale würden Rankings und Verbraucher manipulieren. Dieser Aussage stimmt Versicherungsmakler Frank Dietrich voll zu. Umso mehr wundert er sich, dass die Verbraucherzentralen in ihren Beratungsgesprächen selbst auf solche Vergleichssoftware zurückgreifen. Und auch sonst nicht unbedingt die Latte hoch hängen, wenn es um die Qualität der Beratung geht, wie er an einem aktuellen Beispiel zeigt.

Hinter dem Vergleich verbirgt sich das Vergleichsprogramm von Morgen & Morgen (M&M). Dass das Analysehaus unabhängig ist, ist ohne Zweifel. Unbestritten ist aber auch, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Je eher der Anbieter am Markt „gut aussieht“, desto eher lässt sich das hauseigene Gütesiegel als Zeichen der Qualität verkaufen. Aus diesem Grunde erscheint mir eine gleichmachende Bewertung für den Anbieter lohnend, für den Berater hingegen verheerend, denn er haftet für die Dinge, die er (nicht) mitgeteilt hat. Der Haftungsausschluss in solchen Tools ist bekannt (siehe AGB). Der Berater vergisst in diesem Sinne seine Holschuld gegenüber dem Kunden, leider wohl auch der Verbraucherschutz.

Gerade erst hat dieser Anbieter ein BU-Rating veröffentlicht. Der größte Teil der Anbieter hat bei unterschiedlichen Vertragstexten eine sehr gute Bewertung erhalten. Dabei sind die Vertragstexte in der M&M-Software nicht einmal wirklich abgebildet, sondern eher interpretiert oder auch „übersetzt“. Allein das lässt zum Denken anregen. Kennen Sie „Stille Post“, das Kinderspiel?

Zurück zu unserem Versuchskaninchen:

Ein Herr, 50 Jahre alt, Akademiker mit 100-prozentiger Bürotätigkeit und kaufmännischer Angestellter, sucht eine passende Berufsunfähigkeitsversicherung. Angebote mit Sofortrabatt und Endalter 65. Hinweise, welche Dinge besonders zu berücksichtigen sind, konnte die Beraterin nicht geben. Ich meine hiermit die Tragweite von rechtlichen Formulierung in ihrer Unterscheidung zueinander als auch der Hinweis der sorgfältigen Vertragsvorbereitung mithilfe der Patientenakte und des Leistungsauszugs der Kasse.

Interessanterweise wurde die Voreinstellung in Bezug auf „beste Antragsfragen“ und „beste Vertragsinhalte“ gewählt. Nirgends aber finden sich diese Antragsfragen zur eigenen Bewertung in den übergebenen Dokumenten. Die Methodik dabei, wenn es um die Gegenüberstellung der Anbieter geht, ist einfach. Der Anbieter bewertet ein Kriterium, nach welchem er fragt, in der Regel nur mit „Ja“ oder „Nein“ und setzt Teile/Auszüge des Originaltextes der Vertragsbestimmung in unterschiedlichem Maße darunter. In der Gesamtbewertung werden lediglich die „Jas“ und die „Neins“ gewertet, sodass diese Unterschiede verschwinden.

Die Berechnungsparameter

  • Rückwirkende Lesitung bei verspäteter Meldung: mindestens eingeschränkt erfüllt
  • Prognosezeitraum 6 Monate: erfüllt
  • 6 Monate Leistungsfall = Leistung von Beginnn an: erfüllt
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung: erfüllt
  • Verzicht auf unübliche Einschränkungen: erfüllt
  • Verzicht auf § 19 VVG bei unversch. Anzeigepflichtsverl: erfüllt
  • Verzug ins Ausland: erfüllt
  • Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall: erfüllt
  • Beitragsstundung bis zur endgültigen Entscheidung: mindestens eingeschränkt erfüllt
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung bei der Nachprüfung: erfüllt
  • Verzicht auf Umorganisation bei weinsungsgebundenen MA: erfüllt
  • Zuletzt ausgeübter Beruf: erfüllt
  • Zumutbare ärztliche Anweisungen: mindestens eingeschränkt erfüllt
  • Überbrückungsmöglichkeiten: erfüllt
  • Altersabhängiger Verzicht auf abstrakte Verweisung: erfüllt
  • Beitragsdynamik der versicherten Leistungen: erfüllt

Mit welcher Begründung diese Voreinstellungen gewählt wurden, ist nicht bekannt. Dass eine rückwirkende Leistung nicht so wichtig ist, halte ich zumindest für fragwürdig. Was der Verzicht auf unübliche Einschränkung bedeuten kann, bleibt verborgen, abstrakt und nebulös.

Das Ganze erinnert mich an ein Gespräch mit einem großen Krankenversicherer, welches ich vor Jahren führte. Als ich den Raum betrat, teilte man mir mit, dass man entschieden habe, was der Kunde benötigt und daraufhin entsprechende PKV-Tarife gebaut habe. Meine Antwort war kurz und einfach: Bei mir entscheidet der Kunde, was er benötigt, nicht der Anbieter. Liege ich falsch? In der Folge war das Gespräch recht unterkühlt.

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