Blick auf den Eingang einer Verbraucherzentrale in Leipzig (Sachsen). © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 20.06.2017 um 11:59
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 07:00 Min

Vor kurzem veröffentlichte der Vebraucherzentrale Bundesverband eine Studie, die zu dem Ergebnis kommt, Vergleichsportale würden Rankings und Verbraucher manipulieren. Dieser Aussage stimmt Versicherungsmakler Frank Dietrich voll zu. Umso mehr wundert er sich, dass die Verbraucherzentralen in ihren Beratungsgesprächen selbst auf solche Vergleichssoftware zurückgreifen. Und auch sonst nicht unbedingt die Latte hoch hängen, wenn es um die Qualität der Beratung geht, wie er an einem aktuellen Beispiel zeigt.

Nun aber zum Inhalt der Beratung

Interessanterweise findet sich in der Fünfer-Gegenüberstellung im Langprotokoll ein Anbieter doppelt. Die Unterscheidung beider Tarife liegt in einer Dienstunfähigkeitsklausel, die sich für Beamte anbietet. Der Kunde ist kein Beamter. Warum also das doppelte Angebot eines Anbieters gegenüber den anderen?

Trotz der Voreinstellung, dass rückwirkende Leistungen eher sekundär zu werten sind, finden sich in dem Protokoll bereits auf Seite 12 Hinweise darauf, dass rückwirkende Leistungen dann doch vorhanden sind. Unwichtig und zweimal beantwortet.

Gewählt wurden in der Voreinstellung auch „Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall“. Alle Anbieter erhalten ein „Ja“, wenn aber auch nur einer der Anbieter diese Formulierung trägt. Hier wird besonders deutlich, wie man unterschiedliche Texte in der Außenwirkung und später in der gesamtheitlichen Bewertung gleich machen kann.

Die Sache mit dem „nicht altersentsprechenden“ Kräfteverfall

Abgebildet hingegen wird Krankheit, Körperverletzung oder „nicht altersentsprechender Kräfteverfall“ und trotz unterschiedlicher Formulierung erhalten alle ein „Ja“.

Dazu eine kurze eigene Ansicht. Die Versicherer erklären diese Formulierung „mehr als altersentsprechend” dahingehend, dass niemand allein durch den altersentsprechenden Verfall begründet, berufsunfähig werden soll/kann. Mir ist nicht ein Fall bekannt, bei dem ein älter werdender Mensch von einem Tag auf den anderen über die Hälfte seiner Arbeitsfähigkeit verliert.

Allerdings wird zum Vergleich des Kräfteverfalls eine Gruppe gleichaltriger Personen mit „gleicher Tätigkeit“ herangezogen und damit verliert sich die Individualität des Versicherten in Bezug auf seine Tätigkeit. Sicherlich wissen auch Sie, wie wichtig eine Tätigkeitsbeschreibung ist. Sie ist individuell.

Was bleibt? Der Versicherte muss im Zweifelsfalle belegen, dass seine Erkrankung mehr als altersentsprechend ist. Wenn dem so ist, stellt sich die Frage, wann zum Beispiel ein Bandscheibenvorfall eintreten und zur Berufsunfähigkeit führen darf/kann? Die Medizin hat hier keine Antwort, der Versicherte aber muss sie haben, um an die Rente zukommen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort