PKV-Spezialistin Anja Glorius von KVoptimal.de © KVoptimal.de
  • Von Redaktion
  • 27.04.2023 um 15:44
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:15 Min

Wird eine Frau schwanger, ergeben sich rein versicherungstechnisch sofort einige Fragen: Privat oder gesetzlich versichert? Angestellt oder selbstständig? Zusätzliche Versicherungen? In ihrem Gastbeitrag schildert die PKV-Spezialistin Anja Glorius von KVoptimal.de, was für den Fall der Schwangerschaft wichtig ist und wie Vermittler helfen können.

Wie der Name bereits sagt, ist die Mutter schutzwürdig, während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während des Stillens. Mutterschutz hat viele Facetten: Vom Beschäftigungsverbot und Mutterschutzgeld bis hin zum Recht auf einen Rückzugsort zum Stillen im Unternehmen. Gerade das Mutterschutzgeld während der sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und der acht Wochen nach der Geburt interessiert werdende Mütter.

Sind Kundinnen bereits privat krankenversichert (PKV) oder überlegen, eine PKV abzuschließen, werden Fragen aufkommen, wie zum Beispiel: Was zahlt die PKV bei Mutterschutz? Wie lange zahlt die PKV? Und was gilt es zu beachten? Das ist ein Grund, sich in einer sich ändernden Beratungsanforderung mit der Zielgruppe Frauen und werdenden Müttern genauer zu beschäftigen.

Mutterschutzleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und PKV während der Schwangerschaft

Grundlegend haben werdende Mütter während der Schwangerschaft weitreichende Ansprüche:

  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Während der Schwangerschaft ist das Arbeitsverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen kündbar. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann jedoch auslaufen, ohne dass er verlängert wird. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt.
  • Beschäftigungsverbot. Es kann aus gesundheitlichen Gründen notwendig sein, dass werdende Mütter während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Wenn die Tätigkeit die Schwangerschaft gefährdet, kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
  • Mutterschutzgeld. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Frauen in der Regel nicht mehr arbeiten. Sie können jedoch ausdrücklich darauf bestehen, weiterzuarbeiten.

Anspruch aus der gesetzlichen Krankenkasse auf Mutterschutzgeld (Paragraf 24i Abs. 2 SGB V):

  • Arbeitnehmerinnen: 100 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Davon zahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Tag und den Rest der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält dies über die Umlage 2 von der Krankenkasse zurück.
  • Selbstständige mit Krankengeldanspruch: 70 Prozent des bisherigen durchschnittlichen Arbeitseinkommens, maximal 116,38 Euro pro Tag im Jahr 2023.
  • Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld: Wenn Selbstständige den ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung zahlen, haben sie keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld aus der GKV.

Anspruch gegenüber der PKV auf Mutterschutzgeld (Paragraf 20 MuSchG):

  • Arbeitnehmerinnen haben während des Mutterschutzes Anspruch auf ihr volles Nettoeinkommen, abzüglich des Mutterschutzgeldes in Höhe von 13 Euro pro Tag, das von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird. Arbeitgeber müssen das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen und können sich die Erstattung des Mutterschutzgeldes von der Krankenkasse zurückholen. Darüber hinaus können Arbeitnehmerinnen einen Zuschuss in Höhe von 210 Euro vom Amt für soziale Sicherung beantragen.
  • Selbstständige haben während des Mutterschutzes Anspruch auf Krankentagegeld gemäß ihrer individuellen Vereinbarung mit der privaten Krankenversicherung. Wenn die Versicherte das Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart hat, erhält sie erst nach 43 Tagen der Schutzfrist das vereinbarte Krankentagegeld. Wenn das Krankentagegeld bereits ab dem 21. Tag vereinbart ist, erhält die Versicherte dies bereits ab dem 21. Tag der Schutzfrist. Auch Selbstständige können den Zuschuss des Amtes für soziale Sicherung von insgesamt 210 Euro beantragen.

Schwangere Selbstständige in der PKV: Wie sie sich absichern können, welche Leistungen ihnen zur Verfügung stehen

Als Versicherungsvermittler sollten Sie selbstständige Kunden in der PKV explizit auf die Möglichkeiten der Krankentagegeldabsicherung während der Schwangerschaft hinweisen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse wird in der PKV die Karenzzeit auf die Schutzfrist angerechnet. Dies bedeutet, dass Frauen im Mutterschutz oft erst ab der siebten Woche der Schutzfrist und damit direkt zur Geburt überhaupt Krankentagegeld erhalten. Daher empfiehlt es sich, ein Staffelmodell zu vereinbaren, um die werdenden Mütter und Schwangeren vor und nach der Geburt entsprechend zu entlasten.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Versicherte ebenfalls während der Schwangerschaft Anspruch auf Krankentagegeld hat, wenn sie während der Schwangerschaft krank wird. In der Schwangerschaft können verschiedene Erkrankungen auftreten, wie beispielsweise Bluthochdruck, Präeklampsie, Schwangerschaftsdiabetes, Anämie und andere Erkrankungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können. Wenn jedoch ein risikoreicher Beruf ausgeübt wird und die Ausübung des Berufs die Schwangerschaft gefährdet, beispielsweise bei der Arbeit mit schweren Maschinen oder bei körperlicher Anstrengung, sollte die werdende Mutter Berufsfeld und Einsatz ändern. Wenn jedoch keine Erkrankung vorliegt, zahlt die PKV kein Krankentagegeld.

kommentare
lars.hertwig@web.de
Vor 2 Jahren

Passend hierzu hat die Hallesche Krankenversicherung eine Beratungsbroschüre zum Thema Familienfreundlichkeit in der PKV herausgebraucht https://www.vermittlerportal.de/Broschuere_Familienfreundlichkeit_Hallesche_W552.pdf

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lars.hertwig@web.de
Vor 2 Jahren

Passend hierzu hat die Hallesche Krankenversicherung eine Beratungsbroschüre zum Thema Familienfreundlichkeit in der PKV herausgebraucht https://www.vermittlerportal.de/Broschuere_Familienfreundlichkeit_Hallesche_W552.pdf

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