Die Hand einer Patientin mit einem periphervenösen Zugang ist während der Operation am OP-Tisch fixiert. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 10.01.2017 um 09:57
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KVProfi Thorulf Müller nimmt in seinem Kommentar kritisch Stellung zur Tarifwechselberatung in der PKV und zu den teils rechtswidrigen Entgelten, die Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung nehmen.

Honorar für Vermittlung

Ein Honorar für die Vermittlung ist erlaubt. Hier hat der BGH aber klar geurteilt, dass die Voraussetzung für ein Vermittlungshonorar die Vermittlung eines Nettotarifes ist. (BGH-Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen: III ZR 124/13).

Es wird aber beim Tarifwechsel kein Nettotarif vermittelt. Es gibt zudem keine Nettotarife im Sinne der BGH-Rechtsprechung, denn der BGH fordert um unmittelbare Abschlusskosten befreite Tarife.

In der PKV gibt es nur bei drei Gesellschaften rabattierte Tarife und nur in Gruppenversicherungskonstruktionen: Inter, Mannheimer (heute Continentale) und Nürnberger.

Dass für die Vermittlung eines Minder- oder Minusbeitrag keine Provision/Courtage gezahlt wird, ergibt sich aber aus den Courtagezusagen oder Provisionsvereinbarungen. Deswegen ist auch die Vermittlung von Beiträgen an bestimmte Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten (Debeka, Huk, LVM, Mecklenburgische) oder bei Vermittlung zur Öffnungsaktion für Beamte und Angestellte keine Nettovermittlung. Man erhält schlicht keine Courtage/Provision. Kalkuliert ist sie und der Kunde bezahlt die auch so lange der Vertrag läuft, gegebenenfalls lebenslang.

Honorar für Beratung

Nur was ausdrücklich erlaubt ist, darf an Rechtsdienstleistung erbracht werden. Beratung ist Rechtsdienstleistung. Die Beratung ist die Kardinalspflicht, die zur Vermittlung oder zur Betreuung der Verträge gehört.

§ 34d GewO regelt, wann er gesondertes Entgelt nehmen darf:

… Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. ….

Da sich dies aus dem RDG ableitet und das RDG ein Verbotsgesetz ist, also nur erlaubt ist, was ausdrücklich genannt ist, ist alles andere verboten.

Ein Tarifwechsel ist selbst dann eine Rechtsdienstleistung gegenüber einem Verbraucher, wenn der Kunde an sich Unternehmer wäre. Die Definition was ein Verbraucher und was ein Unternehmen ist, findet sich in §§ 13; 14 BGB.

Ein Honorar für Beratung ist unzulässig, weil es nicht erlaubt ist.

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