Die Hand einer Patientin mit einem periphervenösen Zugang ist während der Operation am OP-Tisch fixiert. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 10.01.2017 um 09:57
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KVProfi Thorulf Müller nimmt in seinem Kommentar kritisch Stellung zur Tarifwechselberatung in der PKV und zu den teils rechtswidrigen Entgelten, die Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung nehmen.

Was ist nun eine Rechtsdienstleistung?

§ 2 Abs. 1 RDG

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Und wofür dient das Gesetz?

§ 1 Abs. 1 RDG

Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

§ 3 RDG

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 RDG

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

Verbotsgesetz

Das RDG ist ein Verbotsgesetz. Es verbietet Rechtsdienstleistung, mit Ausnahme der Ausnahmen (§ 1 Abs. 3 RDG) und dem, was ausdrücklich erlaubt (§ 1 Abs. 2 RDG und § 3 RDG) ist.

§ 2 abs. 3 RDG

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

und

§ 1 Abs. 2

Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

und

§ 3 RDG

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Dem Versicherungsvermittler ist die Rechtsdienstleistung als Annexleistung erlaubt, soweit sie für die Erfüllung seiner Tätigkeit notwendig sind.

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