Eine Flagge der Europäischen Union (EU) vor der Tower Bridge: Der Brexit kann für PKV-Vollversicherte, die in Großbritannien leben, unschöne Folgen haben, warnt KVProfi Thorulf Müller. © dpa/picture alliance
  • Von Throulf Müller
  • 09.04.2018 um 10:11
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Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union wird auch Auswirkungen auf Menschen haben, die in Großbritannien leben und in Deutschland versichert sind. Darauf weist KVProfi Thorulf Müller in seinem Kommentar hin. Gerade bei PKV-Versicherten besteht in seinen Augen nun Handlungsbedarf.

GKV-Versicherte

Diese Gruppe ist recht überschaubar und klein. Diese Personen sollten dringend Kontakt mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen und sich beraten lassen, was zu tun ist.

Vor allem sollten sich diese Personen aber über die Möglichkeiten einer internationalen Krankenversicherung informieren, damit sie weiter in Großbritannien versichert sind. Sollte die deutsche GKV enden, kommen sie später über die nachrangige Pflichtversicherung (Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) in die deutsche GKV zurück, und zwar unabhängig vom Alter, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Deutschland verlegen.

PKV-Vollversicherung

Wer eine PKV-Vollversicherung hat, der hat ein echtes Problem und sollte sich jetzt beraten lassen. Es ist zu prüfen, ob der Vertrag nach dem 29. März 2019 noch fortbestehen wird. Hier kommt es auf die Regelung des Paragrafen 15 Absatz 3 der Musterbedingungen Krankheitskosten (MB/KK) an, die dem Vertrag zu Grunde liegen. Bei Versicherern, die nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des PKV-Verbands nutzen, sondern unternehmensindividuelle Bedingungen haben (wie DKV Best Med, Allianz, Mannheimer, Central ab Vario und so weiter), muss man die entsprechende analoge Regelung prüfen und bewerten.

Die PKV-Verträge enden möglicherweise am 30. März 2019 um 00:00 Uhr per vertraglicher oder gesetzlicher Regelung ohne das eine Kündigung ausgesprochen wird. Paragraf 15 Absatz 3 MB/KK sagt, dass der Vertrag endet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verlegt wird.

Das ist auch im Einklang mit Paragraf 207 Absatz 3 VVG:

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Die PKV und das soziale Sicherungssystem

Die PKV behauptet von sich selbst, und das haben wir schriftlich mit persönlicher Unterschrift eines Vorstands in Tinte, nicht Teil des „sozialen Sicherungssystems“ zu sein. Hier ging es um die Beendigung der PKV einer deutschen Beamtin, deren Ehemann mit der Familie in die Schweiz gezogen ist. Der Vertrag wurde beendet.

Es wurde ausdrücklich betont, dass dies die Position des PKV-Verbands ist, der ja sonst gerne von sich behauptet, dass er an so etwas nicht beteiligt ist und keine Entscheidungen trifft,  sondern nur ein kleiner Verband im Sinne der Interessenvertretung sei.

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Throulf Müller

Seit 2004 ist Thorulf Müller, auch als der KVProfi bekannt, als Berater, Referent und Trainer, vor allem im Bereich der Privaten Krankenversicherung, aktiv.

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