Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke und Reichow
  • Von Redaktion
  • 08.11.2021 um 12:26
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Kann eine Verspätungsklausel in den AVBs einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Ausschlussfrist bestimmen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor einigen Jahren zu befinden. Die Entscheidung des BGH ist aber nach wie vor aktuell, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Was war geschehen?

Der Kläger, ein Dachdeckermeister, war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten befassten GmbH. Die GmbH hatte 1994 für ihn eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei der beklagten Versicherung abgeschlossen, die 2012 enden sollte. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Folgenden: B-BUZ) zugrunde.

Sie lauten auszugsweise:

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

  1. a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
  2. b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährlich im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres.

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft.

§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung.

(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt.

1998 verpfändete die GmbH ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Dachdeckermeister. 2000 wurden Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Die GmbH wurde 2001 insolvent. Der Insolvenzverwalter hat die Verpfändung angefochten. Daraufhin wurde der Kläger zum Verzicht auf die Rechte aus der Verpfändungserklärung verurteilt. Im Juli 2002 zahlte der beklagte Versicherer auf Aufforderung des Insolvenzverwalters den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages an diesen aus.

Der Dachdeckermeister war seit Juni 2001 krankgeschrieben. Im September 2002 beantragte er Rentenleistungen aus der BUZ. Er sei seit Juni 2001 berufsunfähig. Der Versicherer hingegen war der Auffassung, dass er wegen der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter leistungsfrei sei. Denn durch die Kündigung der Hauptversicherung sei zugleich die BUZ beendet und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der BUZ weder festgestellt noch anerkannt worden. Vor Gericht begehrt der Versicherte Leistungen aus der BUZ weiter.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Dagegen wendete sich der Versicherungsnehmer mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

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