Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke und Reichow
  • Von Redaktion
  • 08.11.2021 um 12:26
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Kann eine Verspätungsklausel in den AVBs einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Ausschlussfrist bestimmen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor einigen Jahren zu befinden. Die Entscheidung des BGH ist aber nach wie vor aktuell, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Entschuldigungsbeweis durch den Versicherten

Dass § 1 Abs. 2 B-BUZ eine Ausschlussfrist bestimme, habe jedoch nicht zur Folge, dass gegen die Versäumung der Frist zur Mitteilung auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sehen die Bedingungen einen solchen nicht ausdrücklich vor, die Klausel des § 1 Abs. 2 B-BUZ sei aber auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks so auszulegen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige nach Treu und Glauben nicht berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft. Hierfür müsse der Versicherte das Nichtvorliegen eines Verschuldens beweisen. Im Streitfall treffe den Kläger an der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 2 S. 2 B-BUZ kein Verschulden, weil er keine Kenntnis von einer bei ihm vorliegenden Berufsunfähigkeit gehabt habe, abschließend der BGH.

Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH ist nicht ohne Auswirkungen für die Versicherten. Denn in der Regel melden Versicherte nicht sofort nach dem Eintreten einer Erkrankung dem Versicherer eine mögliche Berufsunfähigkeit. Vielmehr „schleichen sich Erkrankungen ein“ und münden erst nach vielen Monaten in – beispielsweise – psychischen Erkrankungen. Für die Zeit der Nichtmeldung wird der Versicherer also leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht entsprechend „entschuldigen“ kann, ihn also ein Verschulden trifft. Der BGH hatte zu diesen Klauseln bereits im Jahr 1994 entschieden und diese für wirksam gehalten (siehe BGH, Urt. v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93). Er hält also an seiner Rechtsauffassung fest.

Beruft sich der Versicherer auf Verspätungsklauseln ist stets zu empfehlen, einen entsprechenden Entschuldigungsbeweis dahingehend zu erbringen, dass eine Leistungsbegrenzung vermieden werden kann. Kann der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass ihn hinsichtlich einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, so könnten ihm gegenüber Leistungen aus der Versicherung auch für die Vergangenheit erbracht werden.

Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten, juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann. Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Fallstricke Berufsunfähigkeitsversicherung. Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen: Hier geht es zur Anmeldung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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