Eine junge Familie im Park: Deliktunfähige Kinder sind nicht in jedem Privathaftpflichttarif mitversichert. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 23.03.2020 um 16:51
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Nicht bei allen Privathaftpflichtversicherungen sind Kinder unter sieben Jahren mitversichert – bei rund jedem neunten Tarif ist das nicht der Fall. Das zeigt eine aktuelle Analyse des Vergleichsportals Verivox. Warum das große Nachteile mit sich bringen kann, erfahren Sie hier.

Die Privathaftpflicht gehört zu den wichtigsten Policen für Familien – jeder neunte Tarif versichert Kinder unter sieben Jahren aber nicht automatisch mit.

In Zahlen sieht das so aus:

Verivox schaute sich 239 Tarife von 46 Versicherern an, in 27 davon waren deliktunfähige Kinder nicht mitversichert. Damit werden Haftpflichtschäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, nicht gezahlt. Im Straßenverkehr liegt die Grenze, die über die Deliktunfähigkeit entscheidet bei zehn Jahren.

Warum ein ausreichender Schutz so wichtig ist:

Kleinkinder gelten nach dem Gesetz als deliktunfähig. Bedeutet: Wenn sie einen Schaden verursachen, dann haften sie dafür nicht – und wie sieht es mit den Eltern aus?  Diese haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. „Wo niemand haftet, muss auch die Versicherung nicht zahlen“, fassen die Experten von Verivox zusammen.

Kommen die Eltern ungeschoren davon, geht der Ärger jedoch oft erst richtig los – das gilt umso mehr, wenn sich der Vorfall im Familien- und Bekanntenkreis ereignet hat. „Deswegen empfehlen wir jungen Eltern nur Tarife mit Schutz für deliktunfähige Kinder“, sagt Verivox-Geschäftsführer Wolfgang Schütz. Dann werden nämlich auch die Schäden beglichen, die eigentlich niemand bezahlen müsste.

Was kosten die Tarife?

Der günstigste Familientarif kostet laut Verivox 38 Euro im Jahr. Der günstigste Tarif mit Schutz für deliktunfähige Kinder sei dabei nur sieben Euro teurer und versichere Schäden bis zu 20.000 Euro. Schutz in Millionenhöhe für deliktunfähige Kinder gibt es demnach schon ab 54 Euro.

Immerhin: Als die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ vor zehn Jahren Haftpflichttarife prüfte, sei die Situation noch „deutlich schlechter“ gewesen. Nur bei etwa der Hälfte der Angebote seien damals deliktunfähige Kinder versichert gewesen. Eine Höchstgrenze von lediglich 5.000 oder 10.000 Euro war demnach Standard.

Heute gebe es den Schutz bei 89 Prozent der Tarife – und auch die Höchstgrenzen sind nach Angaben von Verivox deutlich gestiegen. Von den 212 Tarifen, die in der Auswertung deliktunfähige Kinder versicherten, zogen 66 eine Höchstgrenze bei 3.000 bis 30.000 Euro. Die übrigen 146 Angebote versicherten diese Schäden mit höheren Grenzen, oft sogar in Millionenhöhe.

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Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare
Hubert Gierhartz
Vor 4 Jahren

Wer sich mit dem Thema Deliktunfähigkeit in der privaten Haftpflichtversicherung auseinandere setzt, solle § 827 BGB nicht übersehen. § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit.
Hier heißt es: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Nur ein Versicherer, der hier einen umfassenden Versicherungsschutz anbietet, ist jedem Verbraucher zu empfehlen.
Das zum Thema Deliktunfähigkeit!

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Hubert Gierhartz
Vor 4 Jahren

Wer sich mit dem Thema Deliktunfähigkeit in der privaten Haftpflichtversicherung auseinandere setzt, solle § 827 BGB nicht übersehen. § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit.
Hier heißt es: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
Nur ein Versicherer, der hier einen umfassenden Versicherungsschutz anbietet, ist jedem Verbraucher zu empfehlen.
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