Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 25.03.2020 um 09:11
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In manchen Medienberichten ist aktuell zu lesen, dass es zu einer Haftungswelle gegen Makler kommen könnte, weil sie ihren Kunden keinen Versicherungsschutz für das Risiko von Betriebsschließungen verkauft haben. Ist das wirklich zu erwarten? Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow nimmt sich diese Frage in seinem Gastbeitrag vor.

Beweislast für Beratungsanlass liegt beim Versicherten

Selbst wenn der Versicherungsmakler keine entsprechende Dokumentation vorweisen kann, so dürften seine Chancen, sich gegen die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen nichtversicherter Schäden des Corona-Virus zu wehren, durchaus gut sein. Denn selbst beim Fehlen einer solchen Dokumentation wäre der Versicherungsnehmer beweisbelastet dafür, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat.

Die bekannte Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation gilt nämlich nur, wenn feststeht, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat und es um die Frage geht, ob der Versicherungsmakler die ihm obliegende Beratungspflicht erfüllt hat. (vgl. Dörner in Prölss/Martin: VVG Kommentar, § 63, Rn. 12). Für den Abschluss eines Maklervertrags und damit auch den Beratungsanlass ist damit jedoch weiterhin der Versicherungsnehmer beweisbelastet.

Fazit: Überschaubare Haftungsrisiken durch Corona-Virus

Im Ergebnis ist daher zwar durchaus mit Fällen zu rechnen, in denen Versicherungsnehmer versuchen werden, Versicherungsmakler wegen nichtversicherter Schäden durch das Corona-Virus in die Haftung zu nehmen. Hier von einer drohenden Klagewelle zu sprechen, ist jedoch sicherlich fehl am Platz. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln wird.

Wie erfolgversprechend solche Verfahren aus Kundensicht sein werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut der Versicherungsmakler in Bezug auf seine eigenen Dokumente (wie Maklervertrag & Dokumentation) sein Maklerunternehmen aufgestellt hat. Selbst wenn er es jedoch bislang versäumt hat, durch entsprechende Unterlagen sein Unternehmen rechtssicherer zu gestalten, bestehen oft gute Chancen, eine Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer abzuwehren, da der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist.

Gleichwohl ist natürlich jeder Versicherungsmakler aufgerufen, die aktuellen Entwicklungen rund um das Corona-Virus zum Anlass zu nehmen, die Überarbeitung seiner entsprechenden Dokumente in Erwägung zu unterziehen.

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