Beim Wechseln vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Makler ist einiges an rechtlichen Vorgaben zu beachten. Wer die Gesetzeslage nicht selbst durchforsten will, holt sich am besten Rat vom Anwalt. © dpa/picture alliance
  • Von Stephanie Has
  • 04.08.2017 um 13:22
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Wer die Ausschließlichkeit hinter sich lassen und als Makler arbeiten will, sollte bei der Umstellung einiges beachten. Was ist beispielsweise in Sachen Kündigung, Wettbewerbsrecht und Provisionsrückforderungen zu erfüllen? Die Rechtsanwälte Stephanie Has und Stephan Michaelis haben das in einem Beitrag zusammengefasst.

Planen Sie einen Wechsel vom Versicherungsvertreter nach §§ 84 ff. HGB zum Versicherungsmakler nach §§ 93 ff. HGB, 59 VVG, so stellt dies nicht nur eine erhebliche berufliche Veränderung in organisatorischer Sicht für Sie dar, sondern sollte auch vorab aufgrund der rechtlichen Veränderungen und Folgen sorgsam geplant und durchdacht werden.

So stellt sich neben der Frage wie eine Beendigung des Versicherungsvertretervertrages wirksam und ohne Nachteile erfolgen kann, auch die Frage „Steht mir ein Ausgleichsanspruch zu?“

Was ist wettbewerbsrechtlich nun erlaubt?

Ein weiteres Problem, welches mit der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses entsteht, dreht sich um die Thematik des Wettbewerbsrechts. So stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Maklertätigkeit bereits vorbereitet werden darf oder ob bereits vorzeitig die vermittelten Verträge ohne Einschränkungen mitgenommen werden dürfen und damit sogar ein Anspruch auf Bestandsübertragung einhergeht?

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Auch ist der ehemalige Handelsvertreter gerade nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses regelmäßig Provisionsrückforderungen aufgrund von stornierten Verträgen ausgesetzt. Auch hier stellt sich die Frage, ob derartige Forderungen rechtmäßig sind und insbesondere ob durch geeignete Stornobearbeitungsmaßnahmen versucht wurde, die Stornierung des Vertrages rechtzeitig zu verhindern.

Ein Buchauszug kann helfen

Oftmals hilft dabei die Geltendmachung der Erteilung eines Buchauszuges, welcher zur Überprüfung der Provisionen dient und für die Transparenz eingesetzt wird.

Letztlich bleibt für viele Handelsvertreter bei Führung eines gesonderten Stornoreservekontos auch die Frage offen, wie lange darf das Stornoreserveguthaben einbehalten werden und ist die Regelung dazu in dem Handelsvertretervertrag auch wirksam?

Dies sind alles Fragen, welche bei einem „Ausstieg aus der Ausschließlichkeit“ bedacht und vorab gründlich geklärt werden sollten. Insbesondere ist es wichtig den beruflichen Wechsel nicht nur rein organisatorisch durchzuplanen, sondern rechtliche Fragen bereits vorher zu klären, um einen Wechsel möglichst reibungslos durchzuführen.

Anmerkung der Redaktion:

Auf den folgenden Seiten arbeiten die Rechtsanwälte diese Themen allesamt ab. Folgendes finden Sie auf folgenden Seiten:

Seite 2: Kündigung und fristlose Kündigung des Vertretervertrags
Seite 3: Aufhebungsvereinbarung und Ausgleichsanspruch
Seite 4: Alles rund ums Wettbewerbsrecht
Seite 5: Provisionsrückforderungen
Seite 6: Erteilung eines Buchauszuges
Seite 7: Das Stornoreservekonto

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Stephanie

Stephanie Has

Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

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