Beim Wechseln vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Makler ist einiges an rechtlichen Vorgaben zu beachten. Wer die Gesetzeslage nicht selbst durchforsten will, holt sich am besten Rat vom Anwalt. © dpa/picture alliance
  • Von Stephanie Has
  • 04.08.2017 um 13:22
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Wer die Ausschließlichkeit hinter sich lassen und als Makler arbeiten will, sollte bei der Umstellung einiges beachten. Was ist beispielsweise in Sachen Kündigung, Wettbewerbsrecht und Provisionsrückforderungen zu erfüllen? Die Rechtsanwälte Stephanie Has und Stephan Michaelis haben das in einem Beitrag zusammengefasst.

Stornoreservekonto

Viele Handelsvertreterverträge enthalten Regelungen hinsichtlich des Einbehaltes eines sogenannten Stornoreserveguthabens zur Sicherung von Provisionsrückforderungsansprüchen im Falle der Stornierung von vermittelten Verträgen.

Das Stornoreserveguthaben beträgt in der Regel 10-20 % der laufenden Provisionen des Handelsvertreters. Dennoch handelt es sich bei dem Stornoreserveguthaben, um verdiente Provisionen, welche spätestens auch nach Ablauf der Stornohaftungszeiten auszuzahlen sind und dem Handelsvertreter gebühren.

Gerade nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt sich daher die Frage der Auszahlung dieses vorhandenen Guthabens.

Viele Handelsvertreterverträge enthalten hinsichtlich der Rückzahlung des Stornoreserveguthabens Regelungen, welche oftmals unwirksam sind und dazu führen, dass die Stornoreserve erst dann ausbezahlt werden soll, wenn sich kein Vertrag mehr in der „Haftung“ befindet. Dies führt in der Folge dazu, dass ein sehr hohes Guthaben erst dann ausbezahlt wird, wenn sie Stornohaftungszeit des letzten Vertrages mit einem auch nur geringen Haftungsvolumen ausgelaufen ist.

So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26.10.201, Az. I-16 U 134/11 entschieden, dass „Bestimmungen im Handelsvertreterverträgen, wonach der Anspruch des Vertreters auf Auszahlung  der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen ihn ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden, unwirksam sind.“

Es lohnt sich daher zu prüfen, ob die Regelungen im Vertrag tatsächlich wirksam sind. Die Unwirksamkeit einer Regelung führt dazu, dass das gesamt Stornoreserveguthaben bereits mit Beendigung der Zusammenarbeit auszuzahlen ist.

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Stephanie Has

Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

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