Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Hamburg. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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  • 13.11.2020 um 15:42
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Darf ein privater Krankenversicherer seine Kundin mit einer höheren Kostenerstattung belohnen, wenn die Frau im Gegenzug dazu bereit ist, sich bei einer bestimmten Arztpraxis aus dem Netzwerk des Versicherers behandeln zu lassen? Wie dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden ausging, erläutert der Hamburger Fachanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert und kann damit Ansprüche gegenüber der beklagten Versicherung geltend machen. Dies auch wenn die Parteien nicht auf demselben Markt tätig seien und keine gleichartigen Dienstleistungen anböten, zwischen ihnen also kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Gleichwohl bestehe ein mittelbares und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Denn es liege ein Handeln der Beklagten zu Gunsten fremder Unternehmer vor, so dass es nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 UWG ausreiche, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem geförderten Unternehmen vorliege (BGH vom 17. Oktober 2013 – I ZR 173/12).

Das Angebot der Beklagten an die Versicherungsnehmerin, die Kostenerstattung um 5 Prozent zu erhöhen, wenn sie sich bei einem der Netzwerkpartner der Beklagten behandeln lasse, stelle eine unlautere, gezielte Mitbewerberbehinderung dar und begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Denn die Versicherung wirke damit in unangemessener Weise auf Kunden, die bereits einem Wettbewerber zuzurechnen seien, ein, um sie als Kunden ihrer Netzwerkpartner zu gewinnen. Die Beklagte dränge sich damit quasi auf und nutze ihre Position als Krankenversicherer der Versicherungsnehmerin dazu aus, die Nachfrage auf ihre Netzwerkpartner umzulenken. Diese stelle einen Eingriff in das Recht auf freie Arztwahl dar.

Hinweis für die Praxis

Viele Versicherungen versuchen die Versicherten mit „Bonus-Programmen“ zu bewegen. Diese Vergünstigungen sind meist nicht altruistischer Natur, sondern werden genutzt um Schadenskosten entsprechend zu minimieren. Dieses ist dem Grunde nach auch nicht verwerflich. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch, dass nicht jedes „Bonus-System“ von Versicherungen zulässig ist, denn es kommt immer auch auf den Einzelfall an. Zwar ist die grundsätzliche Annahme einer gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Gericht durchaus ein „scharfes Schwert“. Jedoch sind der werblichen Gestaltung derartiger Programme im Rahmen von „Netzwerkpartnern“ durchaus auch Grenzen zu setzen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei werden zu dem Bereich des Wettbewerbsrechts auf dem „digitalen“ Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 4. Februar 2021 referieren. Informationen zur Agenda und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.vermittler-kongress.de. Zum kostenfreien Rechts-Newsletter der Kanzlei Jöhnke & Reichow können Sie sich hier anmelden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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