Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte. © Doris Köhler
  • Von Redaktion
  • 06.03.2020 um 11:56
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:20 Min

Wie verhält es sich eigentlich mit Arbeitsunfähigkeitsklauseln in Berufsunfähigkeitsversicherungen, wenn der Kunde schon ein Krankentagegeld versichert hat. Kann sich das in die Quere kommen? Auf diese Frage und mögliche Lösungen geht Versicherungsmakler und BU-Experte Philip Wenzel in seiner neuen Kolumne ein.

Es gibt hier verschiedene Übergangslösungen, die einen „nahtlosen“ Übergang versprechen. Das hat aber immer den Pferdefuß, dass ein Krankentagegeld-Versicherer ja auch mal die Leistung einstellen kann, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu 100 Prozent vorliegt. Dann nützt der ganze Übergang nichts, der greifen würde, wenn wegen BU die Leistung eingestellt würde.

Auch hier liegt die Lösung in der Vermeidung von Problemen. Am einfachsten geht das, wenn ich das KTG in der gleichen Höhe wie die BU-Versicherung abschließe. Dann muss ich zwar das zu viel gezahlte KTG zurückzahlen, aber es läuft auf null raus, weil ich ja die BU-Versicherung in gleicher Höhe bekomme. So einfach ist das.

Mit diesen einfachen Lösungen kann es mir dann auch egal sein, ob die AU-Klausel nur dann zum KTG gerechnet wird, wenn ich es als Baustein hinzuwählen kann, oder ob das immer so ist. Das interessiert mich dann maximal in der steuerlichen Betrachtung. Aber davon habe ich dann so überhaupt keine Ahnung mehr. Also schweige ich ab jetzt.

Weitere Beiträge zum Thema Arbeitsunfähigkeit versus Berufsunfähigkeit von Philip Wenzel finden Sie auf dem Info-Plattform Worksurance.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort