- Von Redaktion
- 16.01.2017 um 08:53
Tief Egon hat sich am Ende als doch nicht so schlimm erwiesen, wie es von Wetter-Experten befürchtet wurde. Und trotzdem haben die heftigen Schneefälle in der vergangenen Woche bei vielen Hausbesitzern für hektische Betriebsamkeit gesorgt. Allerdings zeigen aktuelle Gerichtsurteile, dass die Räum- und Streupflicht nicht immer so streng ausgelegt wird, wie man vielleicht meinen könnte. Denn so manches ist Passanten im Winter durchaus zuzumuten, wie die Übersicht zeigt:
Gestreuter Weg hat für Fußgänger Vorrang
Ein Fußgänger muss laut einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe einen vom Schnee befreiten Fußweg nutzen. Tut er das nicht und wählt den nicht gestreuten, benachbarten Weg, kann der Fußgänger niemanden für einen Sturz verantwortlich machen. Demnach trifft ihn ein „Mitverschulden“. (Az.: LG Karlsruhe, 6 O 205/12)
Bei einem Zentimeter Neuschnee muss noch nicht geräumt werden
Ein Urteilsspruch lautet, dass auch einem 70-Jährigen zugemutet werden darf, über einen Bürgersteig zu laufen, auf dem nach dem ersten Räumen erneut wieder ein Zentimeter Neuschnee liegt. Eine entsprechende Schmerzensgeld-Klage wurde vom Gericht abgelehnt. (Az.: LG Aurich, 2 O 1293/13)
Vor 7 Uhr morgens darf die Schaufel in der Garage bleiben
Da erst nach 7 Uhr Schnee vermehrt mit Fußgängern zu rechnen sei, müssen Hausbesitzer im Winter in der Regel nicht vor 7 Uhr ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Eine Ausnahme ist, dass der Eigentümer weiß, dass das Grundstück schon früher von Passanten betreten wird. In diesem Fall kann er auch für Unfälle vor 7 Uhr haftbar gemacht werden. (Az.: OLG Koblenz, 5 U 1479/14)
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