Ulrich Welzel ist Inhaber der Brain!Active Unternehmerberatung. © Brain!Active
  • Von Ulrich Welzel
  • 13.08.2019 um 17:08
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Wer im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Bevollmächtigung annimmt, ist sich oft nicht über die Haftung klar, die damit einhergeht. Zwei aktuelle Urteile verdeutlichen die Problematik. Ulrich Welzel, Inhaber der Brain!Active Unternehmerberatung, geht in seinem Gastbeitrag auf diese ein.

Was sollten die ersten Aufgaben eines Bevollmächtigten sein?

Wer die Aufgabe als Bevollmächtigter annimmt, sollte wissen, welche Aufgaben und Haftung auf ihn zukommen können. Wer zum Beispiel für die Vermögenssorge zuständig ist, hat die Einnahmen und das Vermögen des Vollmachtgebers nach dessen Vorgabe umfassend zu verwalten und sich bei Zahlungsverpflichtungen um die Ausführung zu kümmern.

Die erste Aufgabe des Bevollmächtigten sollte also darin bestehen, eine detaillierte Vermögensaufstellung vorzunehmen, die sowohl einen Überblick über Vermögenswerte, Einkünfte und wiederkehrende Ausgaben des Vollmachtgebers darstellt.

Die Vermögensaufstellung beinhaltet sowohl Konto- und Depotauszüge, Sparbücher, sämtliche Geldanlagen bei Banken und Versicherungen bis hin zu Rentenmitteilungen, Lohnbestätigung und vieles mehr.

Im Falle von Immobilienbesitz ist ein Grundbuchauszug anzufordern, was für die vom Vollmachtgeber eigengenutzte wie für mögliche vermietete Immobilien gilt. Sofern es vermietete Immobilien gibt, sind die Rechte und Pflichten des Eigentümers zu berücksichtigen, zum Beispiel mögliche Renovierungen, Durchsetzung von Mieterhöhungen oder die Immobilienverwaltung.

Umfangreiche weitere Aufgaben

Mit Kündigungen und Vertragsabschlüssen wie Wohnungskündigung, Umzug ins Pflegeheim, Verträge mit Pflegediensten oder Abschluss eines Miet- oder Heimvertrages, ist im Fall einer Bevollmächtigung immer zu rechnen. Kommt es zu einer Wohnungsauflösung, sind Ansprüche auf Rückforderung einer Mietkaution oder Genossenschaftsanteile zu prüfen und einzufordern.

Bestehende Versicherungen gehören darauf überprüft, ob der Vollmachtgeber Ansprüche auf Versicherungsleistungen hat, können jedoch auch zusätzlich abgeschlossen oder gekündigt werden.

Erbt der Vollmachtgeber vor seinem Tod, gehört es zu den Aufgaben des Bevollmächtigten alle Erbschaftsangelegenheiten zu regeln, sofern der Vollmachtgeber nicht dazu im Stande ist. Gibt es Schwierigkeiten mit dem Nachlass – zum Beispiel bei einem überschuldeten Nachlass –, sollte unbedingt ein Fachanwalt hinzugezogen werden.

War der Vollmachtgeber noch als Arbeitnehmer tätig, ist möglicherweise Krankengeld und später Rente zu beantragen. Sollten Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur oder Arbeitslosengeld II im Jobcenter bestehen, oder bei zu niedrigen Renteneinkünften auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII), oder bei Pflegebedürftigkeit auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, sind diese zu beantragen.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten kann der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber selber vertreten, oder er beauftragt einen Steuerberater, der sein Honorar aus dem Vermögen des Vollmachtgebers erstattet bekommt.

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Ulrich Welzel

Ulrich Welzel ist Inhaber der Brain!Active Unternehmerberatung, Ex-Banker, Berater und Trainer für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei der Caritas, Hospizbegleiter und Notfallseelsorger.

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