- Von Ulrich Welzel
- 13.08.2019 um 17:08
Was tun, wenn der Vollmachtgeber verschuldet ist?
Zur Aufstellung der Vermögensituation zählt auch die Erfassung von offenen Forderungen Dritter gegenüber dem Vollmachtgeber. Sinnvoll ist es, alle Gläubiger anzuschreiben (inklusive einer Kopie der Vollmacht) und um eine Auskunft über das Zustandekommen und die Höhe der Forderungen zu bitten. Vor der Schuldenbegleichung hat der Bevollmächtigte zu prüfen, ob diese Forderungen wirksam zustande gekommen sind.
Wenn der Vollmachtgeber bei Vertragsabschluss zum Beispiel nachweislich demenziell erkrankt, und nicht mehr einsichts-/und geschäftsfähig war, gilt der Vertrag als nichtig. In diesem Fall muss die Forderung nicht bezahlt zu werden, und das Rechtsgeschäft wird rückabgewickelt. Der Nachweis der Einsichts- und Geschäftsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu dokumentieren.
Bei nichtgedeckten Heimkosten ist der Bevollmächtigte verpflichtet, eine Kostenübernahme beim örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen. Gleichzeitig ist ein möglicher Wohngeldanspruch zu prüfen, selbst wenn für den Vollmachtgeber kein Sozialhilfeanspruch besteht.
Sollte schon ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gegen den Vollmachtgeber eröffnet worden sein, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen, um den Sachverhalt zu klären und Zeit für Verhandlungen mit Gläubigern zu gewinnen.
Um bei Mietrückständen oder Gas- und Stromschulden eine mögliche Wohnungskündigung oder eine Versorgungseinstellung zu verhindern, können die Rückstände in Einzelfällen durch unterschiedliche Ämter übernommen werden, was durch den Bevollmächtigten zu prüfen ist.
Unterstützung und Hilfe bei Verhandlungen mit Gläubigern kann sich der Bevollmächtigte von Betreuungsvereinen und Schuldnerberatungsstellen holen, letztere beraten auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren.
Banken und Vollmachten
Obwohl es seit dem 14. Januar 2015 ein eindeutiges Urteil des Landgerichts Detmold gibt, das besagt, das Banken eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen haben (Aktenzeichen 10 S 110/14), erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht oft nur an, wenn diese öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ist. Oder wenn eine Depot- und Kontovollmacht auf den bankeigenen Formularen veranlasst wurde. In diesen Fällen sollte der Rat eines darauf spezialisierten Fachanwalts gesucht werden. Im hier genannten Urteil wurde die beklagte Bank verurteilt, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von gut 2.580 Euro an den Kläger zu zahlen.
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