- Von Ulrich Welzel
- 13.08.2019 um 17:08
Wer im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Bevollmächtigung annimmt, ist sich oft nicht über die Haftung klar, die damit einhergeht. Zwei aktuelle Urteile verdeutlichen die Problematik. Ulrich Welzel, Inhaber der Brain!Active Unternehmerberatung, geht in seinem Gastbeitrag auf diese ein.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) urteilte am 2. April 2019, dass ein von der Erblasserin eingesetzter bevollmächtigter Miterbe den anderen Erben Rechenschaft über die Mittelverwendung der erteilten Kontovollmacht geben muss, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Miterben besteht (Aktenzeichen 3 U 39/18).
Was für eine Verfügung über den Tod hinaus spricht
Wie Makler ihre Kunden rechtskonform über Vorsorgevollmacht & Co. aufklären
Aus der Urteilsbegründung geht klar hervor, dass der Kläger (Miterbe) einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer (Konto)Vollmacht hat, und das für den ganzen Zeitraum, in dem die Vollmacht bestand. Der zu Lebzeiten bestehende Auskunftsanspruch der Vollmachtgeberin, geht im Fall des Todes auf die Erben über.
Im zweiten Fall räumte der bevollmächtige Enkel verbotenerweise die Konten der verstorbenen Großmutter und Vollmachtgeberin ab und löste Konten sowie Sparbuch auf –in dem Glauben, das ihm die 21.000 Euro gehörten. Da es kein Testament gab, greift jedoch die gesetzliche Erbfolge, womit den drei Kindern das Geld zustand. In diesem Fall sprach das Kitzinger Amtsgericht eine Bewährungsstrafe aus und verhängte die Rückführung der 21.000 Euro an die Erben.
Wer muss wem gegenüber Rechenschaft ablegen?
Nimmt der Bevollmächtigte die Vollmacht an, gilt das als Verpflichtung, im Namen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten (Außenverhältnis) wie Banken, Versicherungen oder Sozialhilfeträgern handeln zu können.
Für sein Handeln ist der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich und haftbar zu machen. Auch wenn im Außenverhältnis zunächst der Vollmachtgeber für die vom Bevollmächtigten umgesetzten Schritte haftet (Paragraf 278 BGB), muss der Bevollmächtige für mögliche Pflichtverletzungen geradestehen, egal ob sie schuldhaft oder „nur“ fahrlässig entstanden sind (Paragraf 280 BGB).
Pflichtverletzungen können bei Befugnis-Überschreitungen, Fahrlässigkeit, Nicht-Beachtung der nötigen Sorgfalt oder Vorsatz entstehen und somit einen Schadensersatzanspruch auslösen. Der Bevollmächtige haftet in diesen Fällen mit seinem Privatvermögen, kann jedoch die Haftung in einer gesonderten Vereinbarung auf die „eigenübliche Sorgfalt“ beschränken, und/oder sich über eine Versicherung absichern.
Weil Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft einfordern können, siehe Urteil des OLG Brandenburg, empfiehlt es sich von Beginn der Vollmacht an alle Kontoauszüge und sämtliche Belege ordentlich zu dokumentieren und sicher aufzubewahren. Liegt kein lückenloser Nachweis vor, kann der Bevollmächtige, wie im Kitzinger Urteil, von den Erben verpflichtet werden, das Geld zurückzuzahlen. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich als Bevollmächtigter durch eine Zusatzvereinbarung von der Auskunfts- und Rechnungspflicht gegenüber den Erben befreien zu lassen.
Treten Meinungsverschiedenheiten auf, kann vom Betreuungsgericht eine Kontrollbetreuung angeordnet werden, wobei sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers dann nur auf die Aufsicht der Bevollmächtigten-Tätigkeit bezieht.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren