Ein Bewohner des Katholischen Alten- und Pflegeheims St. Nikolaus der Caritas Mecklenburg in Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) bekommt von einer Pflegekraft etwas zu trinken. © dpa/picture alliance
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  • 10.05.2017 um 13:09
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Tschüs Pflegestufen, hallo Pflegegrade – zum 1. Januar 2017 hat die Regierung das zweite Pflegestärkungsgesetz mit vielen Neuerungen scharf geschaltet. Für Makler bietet die Reform einen lupenreinen Beratungsanlass.

Die Kosten für die Pflege im Heim waren für Werner G. irgendwann einfach nicht mehr zu schultern. Ein Jahr lang wird seine Frau Irmgard, die an einer schweren Demenz leidet, im Heim betreut. Dann muss der 77-Jährige die Notbremse ziehen und sie wieder nach Hause holen. Seine Gattin hat die Pflegestufe II, dafür gibt es vom Staat einen Pflegezuschuss von 1.298 Euro monatlich.

Die Kosten für das Heim liegen aber bei 3.400 Euro – die Differenz muss das Ehepaar aus eigener Tasche zahlen. „Das war fast die ganze Rente“, sagt Werner G. der „TZ München“. Und auch die Ersparnisse schmelzen mehr und mehr ab. 

Das Beispiel des Ehepaares G. zeigt, warum sich die Bundesregierung entschieden hat, das gesetzliche Pflegesystem in Deutschland zu reformieren. Derzeit sind 2,7 Millionen Menschen hierzulande auf Pflege angewiesen. Die Tendenz ist wegen der zunehmenden Lebenserwartung aber stark steigend. In etwa 15 Jahren sollen es schon rund 3,5 Millionen Pflegebedürftige sein.

Um die Pflege weiterzuentwickeln und die Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu verbessern, hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2015 das erste Pflegestärkungsgesetz eingeführt. Es hat vor allem höhere Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege gebracht, auch für Demenzkranke. Zusätzlich wurde ein Vorsorgefonds eingerichtet, in dem Rückstellungen für die geburtenschwachen Jahrgänge gebildet werden.

Nun gilt ein neuer Pflegebedürftigskeitsbegriff

Seit dem 1. Januar 2017 ist nun das zweite Pflegestärkungsgesetz scharf geschaltet. Und hier hat die Politik an den großen Stellschrauben gedreht. So gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes bewerten anhand der sechs Bereiche Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Lasten, Gestaltung des Alltags, Mobilität, Kognitive Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen, wie gut Betroffene im Alltag noch alleine klarkommen. Für jeden Bereich gibt es Punkte, mittels derer die Gutachter die Pflegebedürftigen in einen von fünf Pflegegraden einordnen – die bisherigen drei Pflegestufen sind damit abgeschafft.

Quelle: Pfefferminzia

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