Eingerüstete Häuser stehen in einem Neubau-Gebiet in Niedersachsen. © dpa
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  • 03.09.2019 um 10:48
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Die vergangenen Jahre legte die Zahl der verkauften Wohn-Riester-Verträge stetig zu. Damit ist der Wohn-Riester derzeit eine der erfolgreichsten Formen des staatlich geförderten Produkts. Aber es hat auch ein paar Nachteile.

Nicht nur zum Kauf kann man den Riester-Vertrag allerdings einsetzen. Seit 2014 ist auch die Finanzierung eines Umbaus darüber möglich. „Dabei muss es sich um einen barrierereduzierenden Umbau handeln“, erklärt Thomas Dommermuth, Vorsitzender des fachlichen Beirats beim Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP).

Was heißt das? Mindestens die Hälfte der Maßnahmen muss den Vorgaben der Norm DIN 18040 für barrierefreies Bauen entsprechen. „Das ist durch einen Sachverständigen wie einen Architekten oder Bauingenieur zu bestätigen und muss der Zulagenstelle vorgelegt werden“, so Dommermuth weiter.

Vorsicht: Steuer!

Wenn die Umbaumaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung begonnen werden, müssen Sparer mindestens 6.000 Euro aus dem Riester-Vertrag entnehmen oder über das Riester-Darlehen finanzieren. „Nach diesen drei Jahren sind es mindestens 20.000 Euro statt der 6.000 Euro“, sagt der IVFP-Experte.

Es zeigt sich hier schon, dass mit Wohn-Riester recht viel Bürokratie und strenge Vorgaben einhergehen. Ein weiterer Nachteil, der dem Produkt regelmäßig angelastet wird, ist die nachgelagerte Besteuerung. Sie fresse alle Vorteile wieder auf, heißt es. Stimmt das? „Grundsätzlich nein“, sagt Dommermuth, „ganz im Gegenteil. Ab Vollendung des 60. beziehungsweise spätestens des 68. Lebensjahrs, hier hat der Kunde ein Wahlrecht, kann er die nachgelagerte Besteuerung verteilt bis zum 85. Lebensjahr in kleinen Teilen vornehmen. Die meisten Rentner zahlen dann gar keine Steuern, und bei den wenigen, die Steuern zahlen, sind die Steuersätze so niedrig, dass sich das ganze Projekt Wohn-Riester auch hier regelmäßig lohnt.“

Zwei Wege der Versteuerung

Wie funktioniert die Besteuerung im Detail? „Da bei einer riestergeförderten Immobilie keine Renteneinnahmen vorhanden sind, musste eine andere Basis für die Ermittlung der Steuer im Alter eingeführt werden: das Wohnförderkonto“, erklärt Riester-Experte Haid. Auf dieses Konto fließen sowohl alle Tilgungsleistungen als auch Entnahmen aus bestehenden Riester-Verträgen. Bei Rentenbeginn bestehen zwei Möglichkeiten der Versteuerung der eigengenutzten Immobilie. Haid: „Entscheidet man sich für eine einmalige Steuerzahlung, werden 70 Prozent des dort aufgelaufenen Betrags im Alter dem zu versteuernden Einkommen einmalig aufgeschlagen.“

Alternativ könne man sich auch für die ratierliche Versteuerung entscheiden, die auch IVFP-Experte Dommermuth bereits ansprach. „In diesem Fall wird der Betrag des Wohnförderkontos durch die Zahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt. Der sich so ergebende Betrag erhöht dann jährlich das zu versteuernde Einkommen“, sagt Haid (siehe Kasten für ein Beispiel).

Übrigens: Wer bei Rentenantritt die Einmalbesteuerung gewählt hat, darf sein Eigenheim 20 Jahre lang nicht verkaufen. Passiert das trotzdem, wird ein Strafzuschlag auf die Steuerbemessungsgrundlage fällig, der umso höher ausfällt, je eher die Immobilie verkauft wurde. 

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