- Von Redaktion
- 07.04.2016 um 17:05
Die Politik nahm grundsätzlich die Beratungspflichten unter die Lupe. Diese Pflicht ergebe sich aus den Regelungen im §6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie trifft jedoch nicht nur den Versicherer selbst und seine abhängig Beschäftigten, sondern auch seinen Vertrieb und somit alle Versicherungsvertreter, Agenturen und Makler. Wie versicherungsmagazin.de ausführt, gebe es zwar die Pflicht zur Dokumentation, die der Vertriebler dem Kunden auch vorlegen muss. Er kann sonst schadenersatzpflichtig werden. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten jedoch, dass mehr als 85 Prozent aller Beratungen erst gar nicht dokumentiert würden. Und das könne zur Umkehr der Beweislast für den Kunden führen.
In diesem Sinne sei auch eine irreführende Beratung schädlich. Etwa wenn der Berater nicht nur sagt, dass „das die garantierte Ablaufleistung ist“, sondern hinzufügt: „Diese ist Ihnen auf jeden Fall sicher.“ Zwar hat die Deutsche Aktuarvereinigung bereits ein Hinweispapier erstellt, wie bei betroffenen Versicherungen Rückkaufswerte befristet auf je ein Jahr gekürzt werden können. Ziel des Ganzen: Die Kündigung durch den Kunden mindestens ebenso unattraktiv werden lassen, wie die Fortsetzung der Versicherung.
Seit Jahren stellen Kunden privater Rentenversicherungen fest, dass sie bis zur Hälfte weniger bekommen als ihnen zu Beginn der Vertragslaufzeit in Aussicht gestellt worden ist. Verantwortlich machen lässt sich dafür allenfalls die Entwicklung an den Kapitalmärkten. Doch angreifbar ist eine Beratung dann, wenn sie weder anleger- noch objektgerecht durchgeführt wurde. Das heißt, die Kundenbedürfnisse müssen nachweislich ebenso erforscht werden, wie das Kapitalanlage-Produkt oder das Investment-Projekt.
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