Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 10.06.2020 um 11:34
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Ein Technologieunternehmen bietet über seine Internetseiten Rechtsberatung unter anderem zu Formfehlern in Versicherungsverträgen und zum Tarifwechsel in der PKV an. Das ist nicht in Ordnung, entscheidet das Landgericht Hamburg. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte geht in seinem Gastbeitrag auf die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung – auch bezogen auf Versicherungsmakler – ein.

Ziel der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer befürchtet weiterhin eine unqualifizierte Konkurrenz im Bereich rechtsberatender Tätigkeit. Die RAK Hamburg, die als berufsständische Organisation die Aufgabe hat, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren und zu fördern, verfolgt ein Ziel: Schutz der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden.

Hinweis für die Praxis

Diese nachvollziehbare Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es Grenzen in Bezug auf die rechtliche Beratung gibt. Nicht jeder Berufsstand kann Rechtsberatung erbringen. Auch die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung – den Versicherungsberater ausgenommen – decken eine solche Tätigkeit nicht, soweit es sich nicht um eine zulässige Annex-Beratung zur eigentlichen Vermittlungstätigkeit handelt. Die RAK Hamburg ist bereits vorher erfolgreich gegen einen Vertragsgenerator-Anbieter gerichtlich vorgegangen (siehe Urteil des LG Köln vom 08. Oktober 2019 – 33 O 35 / 19).

Damit sollte klar sein, dass auch die Rechtsanwaltskammern der Länder durchaus „Legal-Techs“ im Blick haben und bei etwaigen „Verstoßmöglichkeiten“ gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – auch von Versicherungsmaklern – entsprechend reagieren. Aus diesem Grunde sollten „Tech-Unternehmen“ frühestmöglich versierte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor das praktizierte Geschäftsmodell gerichtlich für unzulässig erklärt wird.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie hier. Zum Newsletter der Kanzlei Jöhnke & Reichow können Sie sich hier anmelden.

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