Norman Wirth (links) ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Peter Süßengut ist Experte für alternative Vergütungsmodelle und Gründer von Peter Süßengut Consulting. © Wirth Rechtsanwälte; Peter Süßengut Consulting
  • Von Redaktion
  • 02.10.2020 um 12:19
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Viele Makler suchen nach neuen Einnahmequellen – und stoßen dabei auf kostenpflichtige Servicevereinbarungen. Fachanwalt Norman Wirth und Vergütungsexperte Peter Süßengut erklären, wie die Umsetzung eines Servicekonzepts gelingt, warum die Devise „keep it simple“ hilft – und welches Rüstzeug Makler mitbringen sollten.

Pfefferminzia: Schauen wir mal gesondert auf die rechtliche Seite – was ist dran an dem Grundsatz „alles was dem Makler nicht verboten ist, darf er sich gesondert vergüten lassen?“ Und was würde das gegebenenfalls konkret bedeuten?

Norman Wirth: Offen gestanden würde ich als Urheber für diesen Grundsatz mich selbst reklamieren. Wobei das ein weites Feld ist und in einigen Punkten auch noch nicht final ausdiskutiert. Meine Meinung ist klar und in diesem Grundsatz bereits wiedergegeben. Auch Makler müssen nicht kostenlos arbeiten. Auch wenn letztlich eine Courtage gezahlt wird, kann bei der gebotenen – sehr hohen – Transparenz gegenüber dem Kunden sogar für die Versicherungsvermittlung eine zusätzliche Vergütung möglich sein. Da sich diese Meinung noch nicht ganz durchgesetzt hat, gehen wir aber bei dem Thema Servicevereinbarungen einen sehr klaren, undiskutablen Weg.

Mit unserem Konzept umgehen wir jegliche Problemfelder. Die Serviceleistungen, welche wir in unserem Konzept definieren, sind nicht originäre Maklerpflichten. Sie sind zusätzliche, fakultative Services für die Kunden. Sie bieten einen perfekten Mehrwert für die Kunden, wenn sie nachhaltig gelebt werden. Hier besteht zwischen Kunden und Versicherungsmaklern Vertragsfreiheit. Eine Vergütung für diese Services ist unstreitig möglich.

Pfefferminzia: In der klassischen Versicherungsvermittlung sind eine gute Beratungsdokumentation das A und O. Inwieweit können sich Vermittler aber beim Thema Servicevereinbarungen rechtlich absichern?

Norman Wirth: Die Servicevereinbarungen, welche wir empfehlen, beinhalten ausschließlich Tätigkeiten, die außerhalb der Kernpflichten der Vermittler liegen. Das Haftungsrisiko ist insofern grundsätzlich nicht erheblich. Aber natürlich ist auch hier übliche kaufmännische Vorsicht geboten und die gesetzlichen Vorgaben – auch zum Beispiel der DSGVO –, sind einzuhalten. Daneben wäre es natürlich perfekt, wenn sich die Versicherungsmakler auf den Schutz ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auch bei diesen angebotenen Services verlassen können. Hier sind wir mit Erfolg bereits sehr aktiv dabei, uns das von den Gesellschaften im Rahmen der verschiedenen Deckungskonzepte bestätigen zu lassen.

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Servicepauschale Versicherungsmakler – Netzwerkzeug
Vor 1 Jahr

[…] „Eine Vergütung für diese Services ist unstreitig möglich“ (02.10.2020) […]

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