Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 31.03.2020 um 12:29
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Grundsätzlich ja, so die Auffassung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke und seiner Rechtsanwaltskollegen der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Argumente der Versicherungen für Leistungsablehnungen, die der Kanzlei bisher vorliegen, überzeugen danach nicht. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall an, betont Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Versicherungen in der Leistungsverpflichtung?

Nach Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow sind die Versicherungen grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung. Zwar ist dieses immer eine Frage des Einzelfalls. Jedoch konnten die bisherigen Argumente der Versicherungen im Rahmen der der Kanzlei vorliegenden Leistungsablehnungen nicht überzeugen.

Zum einen sind auch die Allgemeinverfügungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erlassen worden und damit wiederum von manchen Versicherungsbedingungen erfasst. Zum anderen werden Versicherungsbedingungen nun mal häufig zugunsten von Versicherten auslegt. Kommt es also zu einem Streitfall, müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle zugänglich und dürften im Einzelfalls zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Desweiteren darf an dieser Stelle auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen werden, nämlich auf § 1a Absatz 1 Satz VVG:

„Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“

Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz dürfte im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen herangezogen werden. Damit dürften Versicherungen – unter Vorbehalt der jeweiligen Einzelfallprüfung – grundsätzlich in der Leistungsverpflichtung sein und bleiben.

Was sollten Versicherte/Versicherungsvermittler machen?

Die durch das Corona-Virus entstehenden Schäden sind immens und daher auch für die Versicherungswirtschaft ein heikles Thema. Wird Versicherungsschutz gewährt, so ist seitens der Versicherer mit erheblichen Leistungen an die Versicherten zu rechnen. Einige Versicherer wägen daher aktuell offenbar gut ab, ob sie tatsächlich Versicherungsschutz gewähren sollen. Oft fällt diese Abwägung aktuell offenbar zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus.

Unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer

Versicherte und Versicherungsvermittler sollten unverzüglich Schäden, beziehungsweise den Eintritt des Versicherungsfalls an den jeweiligen Versicherer melden. Hier kommt es oft auf nur wenige Tage an, damit der Versicherer einem nicht eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann. Daher ist zeitnahes und unverzügliches Handeln gefragt.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Bei Leistungsablehnungen können sich Versicherte und Vermittler an die Schadens- und Beratungshotline der Kanzlei wenden (040-34809750) oder eine Email schicken an: info@joehnke-reichow.de.

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