Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 31.03.2020 um 12:29
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:25 Min

Grundsätzlich ja, so die Auffassung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke und seiner Rechtsanwaltskollegen der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Argumente der Versicherungen für Leistungsablehnungen, die der Kanzlei bisher vorliegen, überzeugen danach nicht. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall an, betont Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Versicherer zahlt?

Hierzu ist wiederum ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen notwendig, um die genauen Voraussetzungen herausarbeiten zu können. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die „zuständige Behörde den Betrieb geschlossen haben muss“. In Deutschland haben die Bundesländer Betriebsschließungen mittels sogenannter behördlicher „Allgemeinverfügungen“ angeordnet.

Beispielhaft sei die „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 15. März 2020“ aufgezeigt. Der Hamburger Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen. Diese hat die Hamburger Allgemeinverfügung erlassen und die Schließung von Betrieben und Einrichtungen angeordnet.

Die anderen jeweiligen Bundesländer haben mit ähnlichen – fast wortgleichen – Verfügungen reagiert. Sofern also der versicherte Unternehmer mit seinem Betrieb von der jeweiligen Allgemeinverfügungen erfasst wird, dürfte grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem bestehenden Versicherungsvertrag bestehen.

Betriebsschließung auch wegen dem Corona-Virus versichert?

Fraglich ist sodann, ob Versicherungsschutz besteht aufgrund einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus. Betriebsschließungsversicherungen bieten Versicherungsschutz für Unternehmen, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wird. Die aktuellen Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus erfolgen indes nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Vielmehr bieten die von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen die rechtliche Grundlage für die Betriebsschließungen.

Der Kanzlei Jöhnke & Reichow liegen bereits Leistungsablehnungen von Versicherungen vor, welche die Gewährung von Versicherungsschutz verweigern, weil keine Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz vorläge. Auch argumentieren Versicherungen, dass das Corona-Virus nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt wird.

Der Kanzlei ist auch bekannt, dass Versicherungen sogar vorläufige Deckungszusagen zurückziehen, um nicht in die Leistungsverpflichtung zu geraten. Auch haben Versicherungen noch im März 2020 für eingereichte Versicherungsanträge – in Kenntnis des Corona-Virus – vorläufigen Deckungsschutz gewährt, diesen aber dann zurückgezogen. Ob in diesen Fällen Versicherungsschutz für Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus besteht, pürfen wir in der Kanzlei aktuell.

Ob die vorgenannten Argumente der Versicherungen durchgreifen und rechtlich haltbar sind, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Wie bereits erwähnt, müssen im Einzelfall die jeweiligen Versicherungsbedingungen geprüft werden. Liegt eine Leistungsablehnung vor, sollte diese entsprechend juristisch überprüft werden.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort