Arztpraxis steht auf einem Hinweisschild auf einem Rasen in Dresden (Sachsen). © dpa/picture alliance
  • Von Throulf Müller
  • 16.08.2017 um 10:17
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Unter bestimmten Umständen können Versicherer ein Krankentagegeld herabsetzen. Zwar hat der Bundesgerichtshof die ursprüngliche Klausel in den Musterbedingungen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Nun gibt es aber eine neue, die die Versicherer laut KVProfi Thorulf Müller auch für Bestandskunden anwenden. Warum er das für rechtswidrig hält und was Makler nun tun müssen, erfahren Sie hier.

Dass der PKV-Verband gar keine neuen MB/KT mehr herausgeben darf, wird dabei gerne übersehen. Mit Datum 1. April 2010 wurde die Gruppenfreistellungsverordnung (Vers-GVO) geändert. Dadurch wurde exakt dieser Bereich (Verabschiedung gemeinsame Musterbedingungen) aufgehoben. Es kann also juristisch gar keine MB/KT 2017 geben, denn das wäre ja ein Verstoß gegen das Kartellrecht.

„Die dritte aktualisierte und komplett überarbeitete Auflage des Leitfadens berücksichtigt dabei die zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen Veränderungen. Zum 1. April 2010 ist eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft (Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24.03.2010) in Kraft getreten1 (im Folgenden Vers-GVO 2010). Im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung (im Folgenden Vers-GVO 2003) 2 erfasst sie nur noch die Bereiche der Schadenbedarfstatistiken/Studien/Sterbetafeln und der Mitversicherungsgemeinschaften. Für die Musterversicherungsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen ist die GVO dagegen nicht erneuert worden. Diese Bereiche sind zukünftig auf Basis des allgemeinen Kartellrechtes zu beurteilen. Als Orientierungshilfe hierzu hat die EU-Kommission am 14.12.2010 sog. Horizontalleitlinien veröffentlicht.

Quelle: Kartellrecht und Verbandsarbeit, 3. komplett überarbeitete Auflage, 2011, GDV

Wie man dann aber 2017 die MB/KT 2009 ändern kann, bleibt ein Rätsel, dass die zuständigen Behörden aufklären müssen.

Neugeschäft

Natürlich haben die Versicherer das Recht, ihre AVB/KT für das Neugeschäft zu ändern. Dann erwarte ich aber schon individuell angepasste Lösungen, die den gesamten Tenor des Urteils berücksichtigen: die Definition des Nettoeinkommens (Paragraf 4 Absatz 2 MB/KT), die Definition der Meldeobliegenheit und die Nennung unter Obliegenheiten (Paragraf 4 Absatz 3 MB/KT) und die Herabsetzungsbefugnis (Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT).
Das kann nur für das Neugeschäft gelten, wodurch dann auch kalkulatorisch abgegrenzte neue Tarifwerke entstehen müssten.

Bestand

Bedingungsänderungen sind in Paragraf 203 VVG geregelt. Absatz 4 verweist aber auf Paragraf 164 VVG:

(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist Paragraf 164 anzuwenden.

Und dort heißt es:

Paragraf 164: Bedingungsanpassung

(1) 1Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Die Klausel Paragraf 4 Absatz 4 ist definitiv durch das höchste Zivilgericht für unwirksam erklärt worden.
Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Fortführung des Vertrags notwendig ist. Und genau das bestreitet der BGH bereits in seiner Urteilsbegründung.

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Throulf Müller

Seit 2004 ist Thorulf Müller, auch als der KVProfi bekannt, als Berater, Referent und Trainer, vor allem im Bereich der Privaten Krankenversicherung, aktiv.

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