Maike Ludewig, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © privat
  • Von Redaktion
  • 20.04.2017 um 17:51
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:60 Min

Wenn ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, fragen sich viele Arbeitgeber, welche Pflichten sich daraus für sie ergeben. Rechtsanwältin Maike Ludewig von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erklärt in ihrem Gastbeitrag, wie Unternehmen dabei rechtliche Stolpersteine vermeiden können.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, so können die Versicherungsbeiträge auch nachträglich erhoben werden, ohne dass dies rechtsmissbräuchlich wäre. Auch ein Säumniszuschlag in nicht unbeachtlicher Höhe kann zusätzlich erhoben werden.

Grund hierfür ist, dass den Arbeitgeber in diesem Falle ein Verschulden treffen kann beziehungsweise vermutlich wird. Dem Arbeitgeber wird bekannt sein, dass er einen Arbeitnehmer abhängig beschäftigt und dieser grundsätzlich einer Beitragspflicht unterliegt. Nach Mitteilung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze an die gesetzliche Einzugsstelle dürfte ihm auch bekannt sein, dass eine Versicherungspflicht aufgrund dessen nicht weiterbesteht. Aber:

Einem Arbeitgeber obliegt es, Änderungen in der Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen genauso wie ein Über- oder Unterschreiten aufgrund von höheren oder niedrigeren Entgeltzahlungen zu berücksichtigen und seine Meldungen an die Einzugsstelle gegebenenfalls zu korrigieren“. (SG Duisburg, Urteil vom 21.04.2016, S 10 R 1224/15; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 13.03.2012, L 11 KR 4952/10)

Das Jahresarbeitsentgelt ist somit regelmäßig – gerade auch zum Jahreswechsel – von dem Arbeitgeber hinsichtlich der jeweiligen Entgeltgrenze zu kontrollieren. Sollte der Arbeitgeber diese Überprüfungen nicht vornehmen, so ist ihm zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Oftmals ist dem Arbeitgeber diese „Pflicht“ nicht bekannt, sodass es zu erheblichen Beitragsforderungen der Einzugsstelle kommen kann, obwohl der Arbeitgeber bereits den Arbeitgeberzuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung gezahlt hat. Hinzukommen können zudem Säumniskosten.

Rechtsanwältin Maike Ludewig ist für die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte tätig.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort