Viele Makler haben für den Fall ihres Todes keinen Notfallplan erarbeitet. Das sollten sie schleunigst nachholen, empfiehlt Unternehmensberater Peter Schmidt – schon alleine im Interesse ihrer Kunden. © Panthermedia
  • Von Peter Schmidt
  • 03.09.2018 um 10:28
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Menschen kommen, Menschen gehen. Makler auch. Plötzliche Todesfälle machen schnell die Runde und die Überraschung ist groß, wenn es einen Kollegen nicht mehr gibt. Was passiert dann mit den Kunden und welchen Anspruch haben die Erben? Auf diese Fragen geht Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner neuen Kolumne ein.

Mein Pool wird das schon machen

Eine gewisse Sorge um den Kunden ist bei den über 14 Prozent der Makler, die an der Befragung teilgenommen haben, zu spüren, wenn diese angekreuzt haben: „Ich verlasse mich auf die Bestandsgarantie meines Maklerpools.“ Aus Sicht des Kunden ist dies durchaus richtig, denn der Maklerpool ist nicht nur Dienstleister sondern auch aktiver Akteur bei den Versicherungsverträgen.

In anderem Zusammenhang, aber für das Thema Erbe von Beständen auch anwendbar, heißt es in einem Artikel der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis:

„Diese (Versicherungsverträge) ‚gehören‘ dann nicht mehr dem akquirierenden Makler. Am ehesten ist das am Insolvenzfall eines Pools nachvollziehbar. Dann kann der Pool dem Makler im Vorfeld noch so viele (schuldrechtliche) Versprechungen gemacht haben, um ihn an sich zu binden. Im Pool-Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter die Vergütungen aus den Versicherungsverträge so schnell er nur kann in die Insolvenzmasse bringen.“

Die Makler, die sich auf den Pool verlassen, können sich zwar auf eine mehr oder weniger gute Kundenbetreuung durch eine automatisierte Digitalbetreuung, eine Betreuung durch ein Call Center oder eine Weitergabe der Verträge an andere Pool-Partner verlassen, aber die Frage der Verwertung oder des Vererbens ist damit noch lange nicht geklärt. Eine Makler- oder Witwenrente ist dann meist nicht vorgesehen.

Es geht auch anders: Testamentarische Verfügung

Eine gute Alternative können testamentarische Verfügungen zu Gunsten sachkundiger Maklerkollegen und Mitarbeiter, oder aufschiebende Kaufverträge darstellen. Immerhin jeder zehnte Makler, der an der AfW-Befragung teilgenommen hat, gibt diese Lösungen an. Knackpunkt für solche Lösungen bleibt auch die passende Gesellschaftsform des Maklerunternehmens und/oder das Einverständnis der Kunden per Maklervertrag zu so einem Weg.

In den Empfehlungen vom Consulting & Coaching für Fragen der Nachfolge führen wir diese Möglichkeiten auf, machen aber auch auf die weitergehende Komplexität der notwendigen Regelungen aufmerksam. Allein ein Testament für die Übergabe einer Maklerfirma genügt nicht. Schauen wir uns das nur an einem Beispiel an:  Das digitale Erbe.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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