Ein Fliesenleger bei der Arbeit: Gerade im Handwerk kann es schnell zu Tätigkeitsschäden kommen. © picture alliance / dpa Themendienst | Ina Fassbender
  • Von Achim Nixdorf
  • 03.11.2021 um 12:28
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Gewerbetreibende, die eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, sollten darauf achten, dass diese auch sogenannte Tätigkeitsschäden mit abdeckt. Besonders für Handwerksbetriebe ist das enorm wichtig, denn ohne diesen Schutz können sie im Ernstfall auf hohen Kosten sitzenbleiben. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) sichert Schadenersatzansprüche von Dritten ab und ist deshalb für jeden Unternehmer von existenzieller Bedeutung. Was viele aber nicht wissen: Nicht jede BHV zahlt auch automatisch für sogenannte Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden. Gerade für Handwerker ist es aber enorm wichtig, dass auch solche Schäden von der Police abgedeckt werden.

Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Tätigkeitsschäden Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen entstehen. Diese Definition umfasst auch Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Arbeiten.

Wann liegt ein Tätigkeitsschäden vor?

Ein Tätigkeitsschaden liegt zum Beispiel vor, wenn ein Elektriker bei einem Kunden eine Lampe repariert und dabei den Parkettboden mit seiner Leiter zerkratzt. Oder wenn ein Fliesenleger beim Stemmen alter Fliesen die Fußbodenheizung beschädigt.

Wichtig: Tätigkeitsschäden sind nicht immer leicht von sogenannten Erfüllungsschäden abzugrenzen, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Von einem Erfüllungsschaden spricht man, wenn zum Beispiel eine Leistung, beispielsweise die Verlegung einer Wasserleitung, vereinbart worden war, der Auftrag dann aber nicht oder nicht korrekt ausgeführt wurde.

Wie lassen sich Tätigkeitsschäden versichern?

Bei vielen Versicherern sind Tätigkeitsschäden nur als Zusatzbaustein versicherbar. Dabei ist es üblich, hier mit Sublimits zu arbeiten. Das bedeutet, die Höchstentschädigung für Tätigkeitsschäden liegt unterhalb der Deckungssumme für die Betriebshaftpflichtversicherung. Es gibt allerdings auch Anbieter, die Tätigkeitsschäden in der BHV bis zur vollen Höhe der vereinbarten Deckungssumme mitversichern und dabei sogar auf Sublimits verzichten. Dabei umfasst der Schutz auch alle Mitarbeiter des versicherten Betriebs.

Wer benötigt eine Versicherung von Tätigkeitsschäden?

Der Schutz ist vor allem für Handwerksbetriebe unverzichtbar, die Arbeiten (Bearbeitung / Reparaturen) an und mit fremden Sachen durchführen. Ohne eine entsprechende Absicherung können auf solche Betriebe im Schadenfall schnell erhebliche Kosten zukommen, die unter Umständen sogar in den Ruin führen können. Man denke nur an einen Dachdecker, der beim Verschweißen einer neuen Bitumenbahn auf dem Dach eines Supermarktes ein Feuer auslöst.

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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