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  • Von Redaktion
  • 15.01.2014 um 10:32
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Versicherungsmakler dürfen auch Nettopolicen vermitteln und dafür vom Kunden ein zuvor vereinbartes Honorar verlangen. Versicherungsvertreter auch. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

„Eine bemerkenswerte Entscheidung zur Gleichstellung von Versicherungsmakler und -vertreter sowie zur Honorierung und den Leistungspflichten von Vermittlern allgemein“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth das BGH-Urteil vom 12. Dezember 2013 (Aktenzeichen: III ZR 124/13). Die Richter entschieden in einem Fall, bei dem eine Versicherungsvertreterin gegen eine Kundin klagte.

Was war geschehen?

Die Klägerin, eine Versicherungsvertreterin, hatte eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung an die Beklagte vermittelt. Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung enthielten. Stattdessen wurde zwischen den Parteien eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen.

Darin waren unter anderen Informationen über den Status der Vermittlerin als für die Versicherung tätige Vertreterin enthalten. Ebenfalls wurde die Kundin darüber informiert, dass sie auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der vollständigen Vergütung verpflichtet sei. Nachdem die Kundin nach der Zahlung von 13 Monatsraten auf die vereinbarte Vergütung die weiteren Zahlungen einstellt, kam es zur Klage auf Restzahlung.

Das Urteil

Bereits 2005 hatte der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsmakler eine solche gesonderte Honorarvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice treffen dürfen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Makler eigentlich als Sachwalter des Kunden „im Lager des Kunden“ steht.

Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter grundsätzlich „im Lager des Versicherers“. Jedoch – so der BGH nun – sind ihm mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 – umfängliche Beratungs-, Hinweis- und Dokumentationspflichten auferlegt. Diese unterscheiden sich – soweit sie die Frage betreffen, ob die Eigenschaften des angebotenen Produktes den Bedürfnissen und Interessen des Kunden entsprechen – nicht von den Maklerpflichten. Schutzwürdige Interessen der Kunden sieht der BGH mit einer Vergütungsvereinbarung nicht verletzt.

Bewegung in der Versicherungsbranche

Lediglich bei der Höhe der Provision unterscheidet der BGH zwischen Makler und Vermittler. Der Wert der Leistung eines Versicherungsvertreters liegt nach der Auffassung des BGH deutlich unter dem Wert der Leistung eines Versicherungsmaklers. Schließlich müsse der Makler bei seiner Beratung dem Kunden eine große Auswahl an Produkten und Gesellschaften anbieten. Der Versicherungsvertreter hingegen, der an Produkte einer einzelnen Gesellschaft gebunden ist, könne dies nicht so ohne Weiteres leisten. Dies müsse man auch bei seiner Vergütung berücksichtigen.

„Das Urteil kann in seiner Relevanz nicht hoch genug eingeschätzt werden“, sagt Wirth. Sowohl in der Frage des erheblichen Wertes der Maklertätigkeit als auch bezüglich der weiteren Liberalisierung der Vergütungsmodelle im Versicherungsbereich habe man jetzt höchstrichterlich „äußerst spannende Aussagen erhalten, die in der Versicherungsbranche für Bewegung sorgen werden.“

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