Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen. © FHR Rechtsanwälte
  • Von Stephanie Has
  • 11.10.2019 um 14:02
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Der rechtliche Anspruch auf eine Buchauszugserteilung, um die eigenen Provisionen nachprüfen zu können, stellt für jeden Versicherungsvertreter immer noch das größte Druckmittel gegenüber dem Versicherer dar. Daher wehren sich die Gesellschaften auch mit zahlreichen Argumenten dagegen. Doch das Oberlandesgericht München hat für solch ein Verhalten enge Grenzen gesteckt, wie Rechtsanwältin Stephanie Has berichtet.

Bei der Buchauszugserteilung steht jedoch ausschließlich das Vergütungsinteresse des Versicherungs- beziehungsweise Handelsvertreters an erster Stelle. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Interesse eines Dritten, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EU-Grundrechte-Charta anerkannt und geschützt ist.

Darüber hinaus sieht die europäische Rechtsordnung auch ausdrücklich einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung eines Auszugs aus den Büchern des Unternehmers zur Nachprüfung seines Provisionsanspruchs vor, sodass sich daraus ableiten lässt, dass das Interesse des Handelsvertreters an der Erteilung eines Buchauszugs ein europarechtlich geschütztes und damit berechtigtes Recht ist. 

  1. Informationen selbst nicht bekannt

Verfügt das Versicherungsunternehmen selbst nicht über die im Buchauszug beanspruchten Informationen oder Unterlagen, so kann das Unternehmen darüber auch keine Informationen erteilen. Der Buchauszug muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann.

Der Buchauszug muss aber nur solche Angaben enthalten, die sich aus den Büchern des Prinzipals ergeben. Was sich nicht aus den Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen werden, selbst wenn es provisionsrelevant sein sollte. Damit muss das Versicherungsunternehmen nicht mehr leisten, als ihm selbst zur Verfügung steht.

Fazit

Das Oberlandesgericht hat mit seiner aktuellsten Entscheidung zum Handelsvertreterrecht noch einmal deutlich gemacht, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nur schwer abgewehrt werden kann und damit als Druckmittel des Versicherungsvertreters durchaus nicht an Relevanz verlieren wird.

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Stephanie Has ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FHR Rechtsanwälte in Mühlhausen, Thüringen.

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