Ein Ehepaar beim Beratungsgespräch: Wann sind selbstständige Makler, die an einen Pool angebunden sind rentenversicherungspflichtig? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 12.09.2017 um 09:27
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Ist ein selbstständiger Versicherungsmakler, der an einen Pool angebunden ist, rentenversicherungspflichtig? Diese Frage hatte Mitte Juni 2016 das Bayersiche Landessozialgericht zu klären. Das Urteil sorgte in der Branche für einige Aufregung. Was gilt aber nur für Makler? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, in seinem Artikel.

Ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen L 1 R 679/14) hat in der Branche hohe Wellen geschlagen. In diesem Verfahren hat das Bayerische Landessozialgericht festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein selbstständiger Versicherungsmakler sehr wohl jedenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann, und zwar dann, wenn der Pool, an welchem er angebunden ist, als „Auftraggeber“ im Sinne des Paragrafen 2 Satz 1 Nummer 9 SGB 6 anzusehen ist.

+++ Anmerkung der Redaktion +++

In dem damals verhandelten Fall ging es um einen Vermittler der 1:1 Assekuranzservice AG, an der die WWK Lebensversicherung eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an der Vermittlungsgesellschaft hält. Deshalb sorgte das Urteil damals für Aufregung. Trotzdem lassen sich aus der Rechtsprechung interessante Schlussfolgerungen ziehen, wie der Beitrag von Herrn Heyers zeigt.

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Dieser Paragraf begründet die Rentenversicherungspflicht von ansonsten zweifelsfrei selbstständig tätigen Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

>>> Zur App Klara der Kanzlei Michaelis geht es hier.

Zur Erinnerung eine kurze Erläuterung der Begrifflichkeiten: Es wird unterschieden zwischen Selbstständigen und angestellt Tätigen. Letztere unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht, erstere sind für ihre soziale Absicherung eigenständig verantwortlich. Die „Scheinselbstständigen“ sind dabei angestellt Tätige (mit der Folge der vollen Sozialversicherungspflicht), das Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber ist hierbei lediglich nicht als solches bezeichnet und hinsichtlich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gelebt worden.

Besondere Schutzbedürftigkeit

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige fallen unter die Kategorie der Selbstständigen, lediglich sieht der Gesetzgeber in gewissen Konstellationen eine besondere Schutzbedürftigkeit dahingehend, dass diese zur Vermeidung von Altersarmut der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen sollen.

>>> Hier geht es zur Website der Kanzlei Michaelis.

Diese Konstellation wird dann angenommen, wenn der Betroffene zwar frei über seine Arbeitszeit verfügen kann und insbesondere auch das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit trägt, grundsätzlich jedoch wirtschaftlich von einem einzigen Aufftraggeber abhängig ist.

Kann ein Pool Auftraggeber eines Maklers sein?

Mit großem Befremden ist die Annahme des Landessozialgerichts aufgenommen wurden, dass ein Pool „Auftraggeber“ im Sinne dieser Vorschrift sein kann, wo doch nach dem Verständnis des Maklers Auftraggeber sein Kunde ist.

Wer sich allerdings vertiefter mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandersetzt, wird feststellen, dass die Annahme des Landessozialgerichts sich nahtlos in die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung einreiht.

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