Ein Ehepaar beim Beratungsgespräch: Wann sind selbstständige Makler, die an einen Pool angebunden sind rentenversicherungspflichtig? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 12.09.2017 um 09:27
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Ist ein selbstständiger Versicherungsmakler, der an einen Pool angebunden ist, rentenversicherungspflichtig? Diese Frage hatte Mitte Juni 2016 das Bayersiche Landessozialgericht zu klären. Das Urteil sorgte in der Branche für einige Aufregung. Was gilt aber nur für Makler? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, in seinem Artikel.

Insgesamt sind die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts durchaus ernst zu nehmen. Allerding ist hier zunächst eine genaue Überprüfung der eigenen Situation vorzunehmen, ob die Sachlage mit dem im Urteil behandelnden Fall überhaupt vergleichbar ist. Ein jederzeitiger Ausstieg aus der Rentenversicherungspflicht ist mit der Beschäftigung von versicherungspflichtigen Angestellten gewährleistet.

Insgesamt ist jedoch nicht zu verkennen, dass es um den politisch gewollten Schutz des Schwächeren geht. Genau hier sollte daher auch der Ansatz zu sehen sein, seine Rentenversicherung in die eigenen Hände nehmen zu können. Dies nämlich dadurch, dass hier eine entsprechende Schwächesituation gar nicht erst in Betracht kommt. Die Frage der Rentenversicherungspflicht ist nämlich nur eine der möglichen Folgen des Maklers, der sich nicht stark im Markt positioniert.

Eine Position der Stärke schaffen

Eine starke Position lässt sich hier sicherlich durch Führung eines Unternehmens im Form einer Kapitalgesellschaft demonstrieren. Hier sollte es auch möglich sein, Angestellte zu beschäftigen. Die Gründung einer UG zur Umgehung einer Rentenversicherungspflicht ist damit nicht gemeint und rein rechtlich auch gar nicht möglich. Es geht vielmehr um das Schaffen einer Position der Stärke, sowohl nach innen als auch nach außen.

Nach unserer Auffassung ist langfristig ein Bestehen auf dem Markt für einen Makler, der als Einzelunternehmer tätig ist, schwierig – unabhängig von der Frage einer möglichen Rentenversicherungspflicht, sondern auch in Hinblick auf eine Altersvorsorge (zum Beispiel durch eine Bestandsübertragung), in Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Haftungspotenzialen sowie nicht zuletzt in Hinblick auf Nachfolgeregelungen. Aus all diesen Gründen sollte eine Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft in Erwägung gezogen werden.

Makler sollte sich entscheiden

Soweit diese Form des unternehmerischen Handelns nicht gewollt ist (gute Gründe hierfür wird es genügend geben), ist es möglicherweise gar nicht falsch, sich der gesetzgeberischen Wertung anzuschließen und sich als arbeitnehmerähnlichen Angestellten mit der Folge der Rentenversicherungspflicht zu sehen.

Das eine ist nicht besser oder schlechter als das andere. Jeder Makler sollte sich hierüber lediglich bewusst sein, und eine entsprechende Entscheidung treffen. Die Rentenversicherungspflicht ist dabei nur eine der Folgen, eher Symptom als Ursache.

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