Ein Ehepaar beim Beratungsgespräch: Wann sind selbstständige Makler, die an einen Pool angebunden sind rentenversicherungspflichtig? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 12.09.2017 um 09:27
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Ist ein selbstständiger Versicherungsmakler, der an einen Pool angebunden ist, rentenversicherungspflichtig? Diese Frage hatte Mitte Juni 2016 das Bayersiche Landessozialgericht zu klären. Das Urteil sorgte in der Branche für einige Aufregung. Was gilt aber nur für Makler? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Alexander Heyers, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, in seinem Artikel.

Das Gericht geht auf die – in diesem Fall jedoch lediglich theoretische – Möglichkeit der Vereinbarung von Honorarvereinbarungen direkt mit dem Kunden ein. Diese spielten im Verfahren keine Rolle und änderten daher nichts an der Bewertung durch das Landessozialgericht. Angesichts der diesseitig gesehenen Relevanz des Urteils für die Zukunft kommt diesem Argument für eine Prüfung der eigenen Situation und einer möglichen Zukunftsplanung jedoch erhebliche Bedeutung zu. So ist grundsätzlich der Kunde zwar nach wie vor Kunde des Maklers, aber eben dann nicht der Auftraggeber, wenn mit diesem kein wirtschaftliches Vertragsverhältnis besteht. Ein solches Vertragsverhältnis kann jedoch in einer Honorarvereinbarung gesehen werden mit der Folge, dass der Pool dann nicht mehr einziger Auftraggeber des Maklers ist.

Wie ist also bei einer bestehenden Poolanbindung mit der Situation umzugehen?

Anhand der vorgenannten Ausführungen ist zukünftig davon auszugehen, dass sich bei Pool-Anbindungen die Frage der Rentenversicherungspflicht für Makler stellen wird, ob es sich bei dem Pool um den maßgeblichen Auftraggeber im Sinne des SGB handelt.

Es wird zunächst zu prüfen sein, in welchem Umfang das Geschäft über den Pool abgewickelt wird. Bleibt dies unter der Erheblichkeitsgrenze von 5/6 so kommt eine Rentenversicherungspflicht nicht in Betracht. Zu beachten ist, dass sich die Bemessung des Umsatzes nur auf die konkrete Tätigkeit des Maklers bezieht, unerheblich ist, ob diese haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es wird also nicht das Gesamteinkommen herangezogen, sondern jeder Einkommensbestandteil ist – soweit es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt – gesondert zu betrachten.

Keine Rentenversicherungspflicht bei Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Angestellten

Weiterhin ausgeschlossen wird die Rentenversicherungspflicht durch Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Angestellten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere geringfügig Beschäftigte zusammengezählt werden, soweit diese in der Summe einem versicherungspflichtigen Angestellten entsprechen würden, auch wenn diese im Einzelnen nicht versicherungspflichtig beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Angestellten stellt nach der Rechtsprechung eine Gewähr dafür da, dass derjenige, der sich Angestellte leisten kann, sich auch eine private Altersvorsorge leisten kann und insoweit nicht als schutzbedürftig angesehen wird. Dies ist, wie gesagt, eine grundsätzliche Wertung unabhängig vom Einzelfall. Ob die Entscheidung, keine Angestellten zu beschäftigen, nun aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder aus anderen, von jedweder Bedürftigkeit völlig losgelösten Gründen erfolgt, spielt bei der Prüfung keine Rolle.

Art der Pool-Bindung überprüfen

Soweit keine Angestellte vorhanden sind, ist als nächster Schritt die Art der Pool-Bindung zu überprüfen, insbesondere also, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Kann der Makler nur über diesen Pool oder auch anderweitig, oder über eine Direktanbindung eindecken, oder bestehen Honorarverträge mit den Kunden? Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, anderweitig als über den Pool einzudecken, sondern dass diese Möglichkeit auch wirtschaftlich in Betracht kommt und gelebt wird. Die reine Vereinbarung zum Beispiel, dass ein Wettbewerbsverbot nicht besteht, ohne dass es in wirtschaftlich sinnvoller Weise auch gelebt werden kann, genügt nicht.

Sollte dieser mögliche Wettbewerb tatsächlich auch gelebt werden, sollte im Regelfall schon die 5/6-Grenze nicht erreicht sein. Auch wo diese Grenze auf den ersten Blick überschritten ist, lohnt ein genaueres Hinsehen: Wenn beispielsweise Direktanbindungen gleichwohl aus Vereinfachungsgründen direkt über den Pool abgewickelt werden, so sollte dies allerdings ebenfalls kein Indiz für die Abhängigkeit vom Pool sein, da konsequenterweise der Zahlungsfluss an sich für die Gesamtbetrachtung keine Rolle spielt. In diesem Fall wäre nämlich tatsächlich die Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle zu vergleichen.

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