Eine Frau ist in Wittenberge mit Krücken unterwegs: Die private Unfallversicherung springt bei einer bleibenden Invalidität nach einem Unfall ein. © picture alliance / dpa-tmn | Christin Klose
  • Von Lorenz Klein
  • 24.08.2022 um 13:13
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Moderne private Unfallversicherungen haben in ihren Bedingungen den sogenannten erweiterten Unfallbegriff verankert – was dahinter steckt und was von der Klausel zu halten ist.

Eine private Unfallversicherung ist eigentlich kein komplexes Produkt. „Sie leistet, wenn nach einem Unfall dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen zurückbleiben“, bringt der Bund der Versicherten (BdV) den Sinn und Zweck der Police auf den Punkt. Wird also der Versicherte durch einen Unfall so schwer verletzt, dass er invalide wird, so kann der Betroffene „mit der versicherten Summe aus der Unfallversicherung notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Auto durchführen“, erläutern die Verbraucherschützer. Entsprechend stuft der BdV das Produkt als „sinnvoll“ ein, wenngleich eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit Vorrang habe.

Und hier fangen oft schon die Missverständnisse an, denn die Unfallversicherung ist eben keine etwas schlanker geratene Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). „Um die Unfallversicherung im Spektrum der Existenzsicherung einzuordnen, muss sie im richtigen Kontext gesehen werden“, betont Andreas Ludwig, Bereichsleiter Rating & Analyse beim Analysehaus Morgen & Morgen. So sei die Unfallpolice weder angetreten, um eine komplette Existenz zu retten, noch, um die Arbeitskraft abzusichern. „Ihr Auftrag ist es“, so Ludwig, „unvorhergesehene Kosten, die durch einen Unfall entstehen, abzufedern“.

So weit, so wichtig. Doch nicht alles, was wie ein Unfall aussieht, ist tatsächlich einer – jedenfalls nicht im Lichte des Versicherers. Es kommt nämlich auf den Unfallbegriff an, wie er in den Versicherungsbedingungen formuliert ist. Demnach ist ein Unfall laut den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) des Versicherungsverbandes GDV definiert als ein „plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorruft“. Der Unfallbegriff beinhaltet also fünf Merkmale: Plötzlich, von außen, Ereignis, unfreiwillig, Gesundheitsschädigung. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so gibt es auch kein Anerkenntnis durch die Versicherung.

Unfall ist nicht gleich Unfall

Würde sich die versicherte Person zum Beispiel bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm zerren, so gilt das nicht als klassischer Unfall. Der Grund: Dem Unfall ging eine erhöhte Kraftanstrengung des Körpers voraus, es fehlt hier also die Einwirkung von außen. Nicht jeder Kunde versteht das. „Die Vorstellung eines Versicherungsnehmers, was ein Unfall ist, kann im Fall der Fälle von dem klassischen Unfallbegriff der Versicherer abweichen“, räumt Helmut Wagner, Leiter Unfall Vertrag bei der Haftpflichtkasse, ein. „Ist eine Beeinträchtigung nicht durch den klassischen Unfallbegriff eingetreten, führt das zu Unverständnis und zu Enttäuschung“, so Wagner.

Viele Versicherer, so auch die Haftpflichtkasse, sind deshalb dazu übergegangen und haben den Unfallbegriff erweitert, gewissermaßen dehnbarer gestaltet im Sinne des Kunden – was jedem Versicherer freisteht. Als Unfall gilt dann zum Beispiel auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt. Beispiel: „Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk“, wie die SV Sparkassenversicherung Sachsen erläutert.

Helmut Wagner von der Haftpflichtkasse betont, dass der Versicherer aus Darmstadt die Erweiterung des Unfallbegriffs sehr weit fasse. Dazu zählen beispielsweise Eigenbewegungen. Hiermit sind unfallbedingte Verletzungen gemeint, die sich weder aus einem äußeren Einfluss ergeben, noch aus einer besonderen Kraftanstrengung. Beispiel: Beim Aussteigen aus dem Auto knickt der Versicherte mit dem Fuß um. Bei der Haftpflichtkasse sind außerdem noch Vergiftungen durch Gase und Dämpfe, allergische Reaktionen, Impfschäden, Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- und Sauerstoffentzug versichert.

Kritik an Trend zu Nebenleistungen

Auch beim Versicherungsanbieter Konzept & Marketing, kurz K&M, wird der Unfallbegriff großzügig ausgelegt. Er beinhaltet unter anderem eine Invalidität infolge erhöhter Kraftanstrengungen, „willensgesteuerter Eigenbewegungen“ sowie durch Erfrierungen – und ja, auch das steht tatsächlich in den Bedingungen – Sonnenbrand oder Sonnenstich. Hinzu kommen Impfschäden, „typische Badeunfälle“ und nicht zuletzt infektionsbedingte Invalidität. „Wir sehen in der erweiterten Unfalldefinition einen wichtigen Mehrwert für den Kunden. Der Versicherungsschutz wird ihm wesentlich griffiger und nachvollziehbarer dargestellt, als es die allgemein gehaltene Unfalldefinition kann“, sagt Marco Felten, Bereichsverantwortlicher des Produktmanagements bei K&M.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
René Hissler
Vor 1 Jahr

Die private Unfallversicherung ist die wichtigste Absicherung für jede Person. Viele versichern ihr Hab und Gut gegen die Gefahren, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl. Muss ein Möbelstück durch Verschleiß ausgetauscht werden, kann nicht nach einer Versicherungsleistung gerufen werden. Mit einer 24 Stunden Deckung, die weltweit besteht, bei fast allen Tätigkeiten ist der Versicherungsschutz für die Person wesentlich umfangreicher. Eine eingeschränkte Arbeitskraft durch einen Unfall wird mit einer persönlichen Unfallversicherung finanziell abgefedert. Die Risiken “Krankheiten” und “Berufsunfähigkeit” sind gesondert zu versichern.

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René Hissler
Vor 1 Jahr

Die private Unfallversicherung ist die wichtigste Absicherung für jede Person. Viele versichern ihr Hab und Gut gegen die Gefahren, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl. Muss ein Möbelstück durch Verschleiß ausgetauscht werden, kann nicht nach einer Versicherungsleistung gerufen werden. Mit einer 24 Stunden Deckung, die weltweit besteht, bei fast allen Tätigkeiten ist der Versicherungsschutz für die Person wesentlich umfangreicher. Eine eingeschränkte Arbeitskraft durch einen Unfall wird mit einer persönlichen Unfallversicherung finanziell abgefedert. Die Risiken “Krankheiten” und “Berufsunfähigkeit” sind gesondert zu versichern.

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