Eine Mitarbeiterin sucht in einer Apotheke in einem Regal nach einem Medikament: Bei der Absicherung des Inhalts von Apotheken gibt es einiges zu beachten. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Monika Skolimowska
  • Von Redaktion
  • 20.10.2021 um 14:16
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Nach der unverzichtbaren Betriebshaftpflicht ist der Schutz des Apothekeninhalts wohl die zweitwichtigste Aufgabe einer umfassenden Apothekenabsicherung. Doch bei der Versicherung von Einrichtung, Ausstattung und Lager gibt es einige Fallstricke, wissen die auf das Heilwesen spezialisierten Berater Christian Ring und Stefan Schäfer. Hier erfahren Sie mehr.

Es ist ein Irrglaube, wenn man davon ausgeht, dass Apotheker zunächst einmal provisorische Lösungen nutzen könnten. Denn die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schreibt vor, dass eine Apotheke nach einem Schadenfall, der zu einer Betriebsunterbrechung führt, erst dann wieder öffnen kann, wenn eine erfolgreiche Wiedereröffnungsrevision stattgefunden hat. Doch diese wird erst dann anberaumt, wenn „Lager, Labor und Offizin in einem revisionsfähigen Zustand“ sind, wie es die ApBetrO vorschreibt.

Provisorien sind nicht möglich

Und die Apothekenaufsicht prüft, ob sowohl im Lager als auch im Labor alle vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Herstellungsutensilien vorhanden sind. Die Folge: Unser Apotheker steht mit höchst kulant gewährten 10.000 Euro da, darf aber erst wieder eröffnen, wenn er für etliche Zehntausend Euro eine komplett neue Apothekeneinrichtung und Ausstattung angeschafft hat.

Für Apotheken wichtige Versicherungsbedingungen

·      Verzicht auf Unterversicherungsklauseln

·      Kein Zeitwertvorbehalt

·      Voten der Apothekenaufsicht gelten

·      Zügige Regulierung

 

Und wie beschafft sich der Apotheker auf die Schnelle, ohne aktuelle Einnahmen, aber bei voll weiterlaufender Kostenbelastung die fehlende Liquidität für die bis zur Wiedereröffnung anfallenden Kosten und die neue Einrichtung? Er muss seine Reserven angreifen oder ein Darlehen aufnehmen. Und danach wird er sich bei seinem Vermittler beschweren, warum dieser ihn bei Vertragsabschluss nicht über dieses Risiko informiert hat.

300.000 bis 500.000 Euro Versicherungssumme

Erfahrungsgemäß ist für kleine Apotheken eine Versicherungssumme von mindestens 300.000 Euro zuzüglich Warenwert angemessen. Das ist aber auch die unterste Grenze. Mittelgroße Häuser sollten bis 500.000 Euro versichert sein und große nach individueller Kalkulation entsprechend höher. Ansonsten ist die Gefahr einer Unterversicherung zu groß.

Über die Autoren

Christian Ring ist Versicherungskaufmann (IHK) und zertifizierter Berater Heilwesen (IHK). Er hat sich unter anderem auf den Cyber-Schutz für Heilberufler spezialisiert und dazu bedarfsgerechte Zielgruppenlösungen initiiert. Sein Praxis Know-how über Heilberufe bringt er regelmäßig im Rahmen der PharmAssec Akademien ein.
Kontakt: c.ring@medical-network-stiftung.de

Stefan Schäfer ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und zerti­fizierter Berater für das Heilwesen (IHK), außerdem Absolvent der PharmAssec Akademie. Er hat sich auf die Beratung von Ärzten und Apothekern spezialisiert.
Kontakt: s.schaefer@medical-network-stiftung.de

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