Der coronabedingte Lockdown ist schon seit vielen Wochen vorbei – die Gerichte werden damit aber noch länger befasst sein. Stichwort: Betriebsschließungsversicherung. © picture alliance / Tobias Steinmaurer / picturedesk.com
  • Von Redaktion
  • 02.09.2020 um 12:10
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Im Streit darum, ob und wann Versicherer für coronabedingte Betriebsschließungen einstehen müssen, herrscht aktuell eine Art Innehalten – im Verlauf des Septembers sind weitere Urteile zu erwarten. Der Hamburger Fachanwalt Stephan Michaelis fasst in seinem Gastbeitrag zusammen, was Makler zum aktuellen Stand beim Thema Betriebsschließungsversicherungen (BSV) wissen müssen.

Da der Versicherungsnehmer nach Vorstehendem von einer sogenannten dynamischen Verweisung ausgehen kann (dynamisch im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz und seiner Veränderung beziehungsweise Anpassung), darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer über die Inbezugnahme des Infektionsschutzgesetzes auch von einer Deckung seiner Versicherung für Corona/Covid-19 ausgehen.

Denn damit ist nach dem zugrunden zulegenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer dynamischen Verweisung auf letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger auszugehen. Diese Auffassung ist durch das vorzitierte Landgericht Mannheim ebenfalls bestätigt.

Schließlich hat der im Versicherungsrecht außerordentlich angesehene Professor Dr. Werber, Hamburg, zu der hier behandelten Thematik veröffentlicht und kommt sogar zu dem Schluss, dass selbst bei einer Beschränkung auf die im Bedingungswerk ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, trotzdem entweder direkt oder aber über die Unklarheitenregel der BGB-Vorschriften zum Verbraucherschutz letztlich doch Versicherungsschutz für das Corona-Virus/Covid19 durch die Betriebsschließungsversicherung besteht.

OLG Hamm sah keinen konkreten Bezug zum Infektionsschutzgesetz

Soweit sich aktuell Versicherer darauf berufen, das OLG Hamm habe mit einem Beschluss vom 15. Juli 2020 (Aktenzeichen 20 W 21/20) gegen die Entscheidung des Landgerichts Mannheim entschieden und hieraus ließe sich eine Leistungspflicht des Versicherers verneinen, ist darauf hinzuweisen, dass dort ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die Versicherungsbedingungen ganz offensichtlich von denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen, unterschieden – denn die Hammer Entscheidung behandelte ein Bedingungswerk, das das Infektionsschutzgesetz nicht in Bezug nahm, sondern lediglich zum Vergleich heranzog. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung des OLG Hamm überhaupt zutreffend ist, widerlegt sie die zutreffende Rechtsprechung des Landgerichts Mannheim nicht beziehungsweise steht ihr nicht entgegen. 

Die uns vornehmlich bekanntgewordenen Versicherungsbedingungen sind jedenfalls so ausgestaltet, wie diejenigen, über die das Landgericht Mannheim zu urteilen hatte und sehen eine konkrete Inbezugnahme des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf die Krankheiten und Krankheitserreger vor. 

Letztlich zeigt sich, dass zwar bei einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen, von einer Leistungspflicht des Versicherers aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden kann, dies aber immer einer konkreten, individuellen Prüfung anhand des jeweils vereinbarten Bedingungswerks bedarf, welche möglichst von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht vorgenommen werden sollte.

In jedem Fall empfehlen wir dringend, dass alle Kunden ihre vertraglichen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung unbedingt prüfen lassen sollten. Dies sollte auch zwingend Ihre Empfehlung als Versicherungsmakler sein.

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