Menschenleer zeigt sich ein Biergarten mit gestapelten Bänken und Tischen in München: Während des Lockdowns waren Restaurants und Gaststätten für den normalen Kundenbetrieb geschlossen. © picture alliance/dpa | Sven Hoppe
  • Von Lorenz Klein
  • 29.07.2020 um 15:43
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Dieses Urteil wird viele Gastwirte enttäuschen: Eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) bietet keinen Deckungsschutz bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung, wenn der Erreger Covid-19 in der Police nicht in einer abschließenden Aufzählung an versicherten Krankheiten benannt wird. Das befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Was ist geschehen?

Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen verfügt über eine Betriebsschließungsversicherung (BSV). Nachdem es im Frühjahr zum Lockdown infolge der Corona-Pandemie kommt, fordert sie exakt 26.962 Euro von ihrer Versicherung. Diese weigert sich zu zahlen. Nachdem das Landgericht Essen den Antrag der Wirtin, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, ablehnt, befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Eilverfahren mit dem Fall.

Das Urteil

Die Wirtin konnte die OLG-Richter nicht überzeugen. „Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht“, urteilte das Oberlandesgericht Hamm in seinem nicht anfechtbaren Beschluss vom 15. Juli (Aktenzeichen 20 W 21/20). Das Landgericht Essen habe „zu Recht und mit zutreffenden Gründen“ den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, erklärten die Richter.

Zwar hatte die Wirtin den Versicherungsvertrag vor dem 23. Mai 2020 abgeschlossen, also vor Inkrafttreten des um Covid-19 ergänzten Infektionsschutzgesetzes – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020. Doch die Richter legten die Versicherungsbedingungen der Police zu Gunsten des Versicherers aus.

Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend, teilte das OLG Hamm am Mittwoch zur Begründung mit. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle, so die Begründung der Richter.

Sofern Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt seien, bestehe kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus, hieß es weiter.

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
Blumenstock K.
Vor 4 Jahren

Typisch, wenn es regnet, wird der Schirm weggenommen. Nach 35 Jahren Tätigkeit in der Versicherungsbranche habe ich mich von dieser Branche distanziert, weil sie immer eine Ausrede oder eine gefällige Formulierug hat, nichts zu bezahlen.

Hinterlasse eine Antwort

kommentare
Blumenstock K.
Vor 4 Jahren

Typisch, wenn es regnet, wird der Schirm weggenommen. Nach 35 Jahren Tätigkeit in der Versicherungsbranche habe ich mich von dieser Branche distanziert, weil sie immer eine Ausrede oder eine gefällige Formulierug hat, nichts zu bezahlen.

Hinterlasse eine Antwort