Ein Tropf hängt an einem Krankenhausbett auf dem Flur der Notaufnahme des Klinikums Frankfurt Höchst: Mit einer stationären Zusatzversicherung werden gesetzlich Versicherte im Krankenhaus wie Privatpatienten behandelt. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 30.07.2018 um 10:21
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Gesetzlich krankenversichert sein, sich aber trotzdem wie ein Privatpatient fühlen? Mit privaten Krankenzusatzversicherungen für den stationären und ambulanten Bereich ist das möglich. Worauf man dabei achten sollte.

Doch was sich nach einem „Rundumsorglos“-Paket anhört, stellt sich spätestens beim Sternchen-/Fußnoten-Check als durchaus kompliziert heraus. Ohne „einen genauen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen“, gehe es nicht, sagt Christoph Dittrich, Geschäftsführer von Softfair Analyse. Der Hamburger Datenspezialist hat in diesem Jahr erstmals ein Rating zu stationären Krankenzusatzversicherungen durchgeführt. Nach eigenen Angaben wurden hierfür die Bedingungswerke von mehr als 150 Tarifen und 32 PKV-Anbietern untersucht.

Die Ergebnisse haben die Tester in 26 Leistungsbereiche unterteilt. Hinter jedem Leistungsbereich stehen dabei jeweils unterschiedliche Fragen. Zum Beispiel: Leistet ein Tarif bei ambulanten Operationen? Wird eine Anschlussbehandlung ohne Einschränkungen übernommen? Und wie sieht es mit der Kostenübernahme für eine stationäre Kur aus?

Quelle: Stiftung Warentest; eigene Recherchen – Illustration: brandify/Freepik

Immer mehr chirurgische Eingriffe würden aufgrund besserer medizinischer Verfahren ambulant durchgeführt, berichten die Experten von Softfair. Dabei ist Folgendes zu bedenken: Ambulante Eingriffe fielen dann nicht mehr unbedingt unter den Schutz des Vertrags, „da natürlich die stationäre Aufnahme wegfällt“, wie die Tester berichten.

Leistet der Stationär-Tarif trotzdem für ambulante Operationen, sollte das in den Bedingungen auch klar zum Ausdruck kommen, etwa so: „Erstattet werden 100 Prozent für ambulante Operationen im Krankenhaus der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen.“ Bezogen auf das Kriterium „ärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)“ müsste die 100-Prozent-Erfüllung dann so lauten: „Erstattungsfähig sind Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung).“ Ist das jeweils der Fall, gibt es dafür die volle Punktzahl.

Quelle: Stiftung Warentest; eigene Recherchen – Illustration: brandify/Freepik

Und wie schlagen sich die untersuchten Versicherer? „Einen durchgängig guten Standard bieten dabei alle Tarife bei ,ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung)‘ und ,Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer‘“, bilanziert Softfair-Analyse-Manager Dittrich. Große Leistungsunterschiede zeigten sich hingegen bei Zahlungen über den Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), stellt der Experte fest. Mit 13 Versicherern bietet hier nicht einmal die Hälfte der Rating-Teilnehmer eine Kostenübernahme an.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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