Ein Mediziner untersucht in Minden die Niere eines Rentners mit einem Ultraschallgerät. © dpa/picture alliance
  • Von Throulf Müller
  • 02.08.2017 um 21:59
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Seit 1. August 2017 können Rentner unter Umständen einfacher in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Was sich genau geändert hat, wen es betrifft und wer von der neuen Regel nicht profitiert, erklärt KVProfi Thorulf Müller in seinem Gastbeitrag.

Was ist zu prüfen, bevor ein Antrag gestellt wird?

  1. Wie hoch ist der monatliche Beitrag heute und zukünftig?
  2. Wie hoch sind die Kosten für Zusatzversicherungen?
  3. Ergeben sich Änderungen bei laufenden Therapien – Kassenversorgung versus Selbstzahler?

Es fehlt uns aktuell die genaue Durchführungsverordnung (Rundschreiben) der Spitzenverbände und ich sehe nur wenige Fälle, in denen es wirklich interessant sein kann.

Wer sollte einen Antrag auf Prüfung stellen?

  1. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner, die nach kurzer Prüfung der Lebensbiographie und überschlägiger Berechnung unter Berücksichtigung der jeweils drei Jahre pro Kind eine annähernde Chance haben, die 9/10- Regelung doch zu erfüllen. Also Rentner, die nur eine sehr überschaubare Zeit nicht Mitglied einer GKV waren.
  2. Nach Festlegung der genauen Verfahrensweise durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung auch die PKV-versicherten Rentner, die noch nicht sehr lange in der PKV versichert waren und das 55. Lebensjahr am 1. August 2017 noch nicht vollendet hatten,beziehungsweise. die nach dem 31. Juli 2012 noch einen Tag in der GKV versichert waren..

Die grobe Faustformel ist:

Versicherungsdauer PKV 2 Jahre in der zweiten Hälfte plus pro Kind drei Jahre in der PKV ist eigentlich bereits jeder Ansatz hinfällig.

KVdR was ist das und wie geht das?

Wenn die Deutsche Rentenversicherung für eine Erklärung zwölf Seiten braucht, dann schaffe ich es nicht in wenigen Worten. Das Merkblatt der DRV ist hier ein wichtiges Handwerkszeug für jeden, der mit PKV-Vermittlung zu tun hat.

Das Merkblatt ist bereits aktualisiert.

Anmerkungen

Neben dem Thema KVdR gibt es noch einige sehr relevante Änderungen:

  1. Ebenfalls ab 1. August 2017 gilt, dass die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann eintritt, wenn Sperrfristen gelten. Bisher trat die Pflicht erst am ersten Tag des zweiten Monats ein.
  2. Bereits seit dem 11. April 2017 gilt, dass die PKV das Krankentagegeld auch in den Mutterschutzfristen zu leisten hat, wobei andere Leistungen wie etwa Elterngeld, gegengerechnet werden. Das betrifft insbesondere die Selbstständigen und freien Berufe, die hier profitieren.
  3. Ab 1. Januar 2018 gilt dann für freiwillig in der GKV Versicherte – und das ist wieder für Selbstständige und freie Berufe relevant –, dass die monatlichen Beiträge nach Ablauf des Jahres auf der Basis des Einkommensteuerbescheids abgerechnet werden. Also man muss nicht nur – wie bisher – nachzahlen, sondern bekommt eben auch eine Erstattung, wenn man zu viel gezahlt hat.
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Throulf

Throulf Müller

Seit 2004 ist Thorulf Müller, auch als der KVProfi bekannt, als Berater, Referent und Trainer, vor allem im Bereich der Privaten Krankenversicherung, aktiv.

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