Ein Holzstempel mit der Aufschrift "Datenschutz", gehalten von einer Hand im Anschnitt über einer weißen Computer-Tastatur. © picture alliance/Torsten Sukrow/SULUPRESS.DE
  • Von Manila Klafack
  • 11.01.2022 um 11:41
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Wenn Makler und Vermittler ihren Kunden eine Beratung und Betreuung mit einer alternativen Vergütungsform anbieten, stellt sich schnell die Frage, wie diese Zahlungen abgewickelt werden können. Hier kann ein professioneller Zahlungsdienstleister die Antwort sein. Doch wie verhält es sich dabei mit dem Datenschutz?

Der Datenschutz spielt heutzutage in allen Bereichen eine wichtige Rolle. Das gilt selbstverständlich bei Versicherungsmaklern wie in anderen Geschäftsfeldern gleichermaßen. Im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Makler oder Vermittler für die Daten ihrer Kunden und deren Schutz verantwortlich.

„Daher müssen sie auch sicherstellen, dass eventuell eingeschaltete Zahlungsdienstleister für die Abrechnung von Servicepauschalen, Vermittlungsvergütungen oder Honoraren entsprechend aufgestellt sind“, sagt David Bastanier von der Dresdner Rechtsanwaltskanzlei Bastanier & Schmelzer. „Dafür kann ein Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV, notwendig werden, da personenbezogene Daten im Auftrag an Dritte weitergegeben, verarbeitet oder genutzt werden“, erklärt der Jurist.

Zahlungsdienstleister wird der verlängerte Arm des Maklers

Der Zahlungsdienstleister werde somit zu einem verlängerten Arm des Maklers oder Vermittlers. Bei der Auswahl eines entsprechenden Unternehmens ist dabei der Sitz wichtig. „Der favorisierte Anbieter sollte möglichst in der Europäischen Union seinen Sitz haben. Hier gelten überall die gleichen Standards der DSGVO. Damit wird es einfacher, den Datenschutz einzuhalten“, so Bastanier.

Möchte der Makler nun für die Zahlungsabwicklung seiner Kunden einen Dienstleister beauftragen, müssen die Kunden darüber informiert werden und dem aktiv zustimmen. „Allerdings kann der Makler diesen Schritt auch ohne ausdrückliche Zustimmung gehen. Denn aus juristischer Sicht könnte hier als Rechtfertigungsgrund auch das berechtigte Interesse des Maklerunternehmens im Vordergrund stehen“, erklärt Bastanier. „Im Sinne einer guten und vertrauensvollen Kundenbeziehung jedoch sollte der Kunde dabei nicht übergangen werden.“

Was passiert bei einer Cyber-Attacke?

Derzeit stellen Cyber-Attacken eine ernst zunehmende Gefahr für Unternehmen dar. Ob Versicherer, Makler oder eben Zahlungsabwickler – überall können die Cyber-Kriminellen zuschlagen und Daten erbeuten. Sollte das beim Zahlungsanbieter geschehen, geht die entsprechende Information, wie in der DSGVO vorgeschrieben, umgehend zum Makler oder Vermittler. Der wiederum muss seine Kunden informieren.

„Auf den ersten Blick mag ein Makler verschreckt werden, wenn er daran denkt, die Kundendaten an einen Dritten weiterzugeben. Doch er hat es selbst in der Hand, indem er einen vertrauenswürdigen Partner auswählt“, sagt David Bastanier. Und letztlich gebe der Kunde seine Daten auch an andere Stellen weiter, beim Online-Shopping, an die Bank oder an den Stromanbieter. „In dieser digitalen und vernetzten Welt gehört das Risiko einer Cyber-Attacke mittlerweile leider zum allgemeinen Lebensrisiko“, so Bastanier.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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