Beamte genießen eine gute soziale Absicherung durch ihren Dienstherren – was aber nicht heißt, dass Bund und Länder ein „Rundum-Sorglos“-Paket bieten. © Pixabay
  • Von Lorenz Klein
  • 01.03.2019 um 10:38
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Die Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte sorgt immer mal wieder für Verwirrung innerhalb der Arbeitskraftabsicherung. Welche Variante ist sinnvoll und welche nicht? Pfefferminzia bringt Licht ins Dunkel.

Lehrer haben vormittags recht und nachmittags frei – solch boshafte Kalauer hört man heutzutage zum Glück eher selten. Fragt man die Deutschen, welche Berufsgruppen bei ihnen ein hohes Ansehen genießen, reicht es für die Staatsdiener trotzdem nur für Platz 25 von 33, was einem eher durchwachsenen Vertrauenswert von 39 Prozent entspricht. So berichtete es der DBB Beamtenbund im vergangenen Jahr auf Basis einer Forsa-Umfrage.

Immerhin hat sich aber das allgemeine Ansehen der Beamten seit 2007 um satte 12 Prozentpunkte verbessert – wohl auch deshalb, weil es längst kein Geheimnis mehr ist, dass der Beamtenjob eine ziemlich nervenzehrende Angelegenheit sein kann. So kann der Lärmpegel in Schulklassen bis zu 80 Dezibel betragen – was einem vorbeifahrenden Lkw entspricht. Und dass Polizeibeamte in Deutschland millionenfache Überstunden vor sich herschieben, ist ebenfalls weithin bekannt.

Kein Wunder also, dass es viele der insgesamt mehr als 1,8 Millionen Staatsdiener nicht schaffen, die reguläre Altersgrenze von 65 – für alle ab 1964 Geborenen gilt 67 – zu erreichen: 10.030 Beamte wurden 2017 dienstunfähig geschrieben. Gebietskörperschaftübergreifend liege der Anteil der Dienstunfähigkeit an den Ruhestandseintritten recht konstant bei circa 16 Prozent, teilt DBB-Sprecherin Britta Ibald auf Anfrage mit.

Versorgung ist gut, aber kein Rundum-Sorglos-Paket

Ist es also sinnvoll, sich als Beamter gegen ein ungewolltes Karriereende zusätzlich privat zu versichern? „Die Versorgungssituation der Beamten auf Lebenszeit ist – bedingt durch die gesetzliche Mindestversorgung – einmalig in Deutschland. Trotzdem ist die Beamtenversorgung kein Rundum-Sorglos-Paket des Bundes und der Länder“, sagt Michael Martin, Leiter Produkt- und Marktmanagement Leben bei der Nürnberger Versicherung.

Ähnlich sieht es Jochen Hergenhahn, Experte für Dienstunfähigkeitsabsicherung und Beamtenversorgung bei der DBV, einem Tochterunternehmen der Axa. „Heute muss ein Beamter mindestens 40 Jahre im Öffentlichen Dienst ableisten, um die maximale Versorgung von 71,75 Prozent der letzten Bruttobezüge, beziehungsweise der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, zu erhalten.“ Dazu muss man wissen: Mit jedem Dienstjahr steigt der Anspruch des Beamten auf ein Ruhegehalt um rund 1,79 Prozent.

Wartezeit von fünf Jahren

Doch was passiert, wenn sich folgendes Beispiel bewahrheitet? Ein junger Beamter startet mit 24 Jahren seine berufliche Laufbahn, allerdings muss er diese bereits nach nur sieben Jahren dauerhaft beenden, weil seine Gesundheit infolge einer schweren Erkrankung nicht mehr mitmacht. Welche Versorgungsansprüche hat der 31-Jährige?

Die gute Nachricht: „Beamte auf Lebenszeit erhalten bei dauerhafter Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt, sofern sie eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben“, sagt Jan Haug, Produktmanager der Signal Iduna Lebensversicherung. Das ist hier der Fall. Um nun das Ruhegehalt bei einer Dienstunfähigkeit zu berechnen, wird zu den aktiven Dienstjahren des 31-Jährigen noch eine sogenannte Zurechnungszeit addiert: Das sind zwei Drittel der Jahre, die dem Beamten bis zum 60. Lebensjahr fehlen. Die Rechnung lautet also: 60 Jahre minus 31 Jahre mal 2/3 = 19,3 Jahre. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beträgt demnach 7 „echte“ Jahre + und 19,3 „fiktive“ Jahre = 26,3 Jahre.  Diese Jahre werden nun mit dem Versorgungssatz von 1,79375 multipliziert. Der Ruhegehaltssatz beträgt also knapp 47 Prozent.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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