Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 31.03.2020 um 12:29
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:25 Min

Grundsätzlich ja, so die Auffassung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke und seiner Rechtsanwaltskollegen der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Argumente der Versicherungen für Leistungsablehnungen, die der Kanzlei bisher vorliegen, überzeugen danach nicht. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall an, betont Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder ein Großteil der laufenden Einnahmen weg. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Versicherung die auftretenden finanziellen Schäden zu ersetzen hat.

Gibt es eine spezielle Versicherung gegen das Corona-Virus?

Eine spezielle Versicherung gegen das Corona-Virus gab es am deutschen Markt in der Vergangenheit nicht. Sucht man in den gängigen Versicherungsbedingungen daher nach dem Schlagwort „Corona-Virus“, dürfte man als Versicherungsnehmer kaum fündig werden. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob die finanziellen Schäden durch das Virus nicht durch allgemein bestehende Versicherungen abgedeckt sein könnten.

Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Am Markt bestehen bereits seit längerer Zeit Versicherungen für Betriebe gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr. Hierbei handelt es sich um Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Praxisausfallversicherungen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung muss jedoch eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz beinhalten. Diese nennt man dann Betriebsschließungsversicherung. Möglich sind dabei auch vereinbarte Klauseln über „Unbenannte Gefahren“.

In den Betriebsunterbrechungsversicherungen sind also über Deckungserweiterungen wegen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) vereinbart.

Zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

Hat der Unternehmer eine solche Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen/Unbenannte Gefahren, sollte im nächsten Schritt rechtlich geprüft werden, ob diese eintrittspflichtig sind. Hierbei ist eine genaue Überprüfung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) notwendig. Da sich die Versicherungsbedingungen je nach Versicherer unterscheiden, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht gemacht werden. Der Versicherungsvertrag sollte zeitnah einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen, die jedoch kein Sachschadenereignis sind, sondern eine behördlich angeordnete Schließung wegen meldepflichtiger Krankheiten voraussetzt, wäre grundsätzlich eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers gegeben. Das Versicherungsunternehmen hätte dann die versicherten Leistungen an den Versicherten zu zahlen.

Welche Leistungen übernimmt die Betriebsschließungsversicherung?

In den jeweiligen Versicherungsbedingungen sind entweder konkret vereinbarte Tagessätze oder der sogenannte Betriebsunterbrechungsschaden an sich vereinbart. Betriebsunterbrechungsschäden können weiterlaufende Kosten des Unternehmens zuzüglich entgangener Gewinne sein. Denkbar sind auch zinslose Darlehen in Höhe der Versicherungsleistungen, die mitversichert sein könnten.

Um eine genaue Aussage über die versicherten Leistungen treffen zu können, müssen die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Betriebsunterbrechungsversicherung rechtlich überprüft werden.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort