Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 02.12.2019 um 12:36
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Das Oberlandesgericht Köln musste sich vor kurzem mit einer Datenschutz-Frage im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BU-Versicherung befassen. Konkret ging es darum, wie weit der Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber dem Versicherer geht. Die Antwort schlüsselt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag auf.

Die Versicherung könne sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletze; dies schon deswegen, weil Informationen, welche der Kunde selbst mitgeteilt habe, diesem gegenüber keinen Geheimnischarakter haben könnten.

Der Einwand, es sei für Großunternehmen mit umfangreichem Datenbestand wirtschaftlich unmöglich, Dateien auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Es sei Sache der Beklagten, ihre elektronische Datenverarbeitung im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen werde.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln ist nachvollziehbar. Das Gericht geht damit – zumindest in dem vorliegenden Fall – von einem weitergehenden Auskunftsanspruch nach der DSGVO aus, als nach früheren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Von daher dürfte diese Entscheidung Versicherungsunternehmen nicht gefallen und damit die Rechte von Versicherten stärken.

Nicht entscheiden musste das Gericht aber dazu, ob neben der auf Kategorien von Daten beschränkten Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO ein ebenso weitgehendes Recht auf Herausgabe einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3 DSGVO besteht. Dieses wäre für einen Versicherer sicherlich noch belastender. In diesem Fall müssten nämlich einzelne Notizen und Vermerke, E-Mails und sonstige Unterlagen herausgesucht und im Einzelfall im Hinblick auf die gesetzlichen Beschränkungen des Auskunftsrechts bewertet werden. Schließlich dürfen die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Herausgabe nicht beeinträchtigt werden (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO). Ebenfalls können im Einzelfall Geheimhaltungsinteressen bestehen (Paragraf 29 Absatz 1 Satz 2 BDSG).

Worauf sollten Vermittler und Versicherte achten?

Für Vermittler und Versicherte ergibt es durchaus Sinn, Auskunft über die gesamte Korrespondenz, zum Beispiel – wie hier – im Rahmen eines Berufsunfähigkeits-Leistungsfalls, von dem Versicherer einzuholen. Denn hierüber können sich bestenfalls weitergehende Informationen ergeben, die für den Versicherten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung wichtig sein könnten. Von daher sollte die Wirkung dieser Entscheidung nicht unterschätzt werden und in einem Leistungsfall zeitnah juristischer Rat aufgesucht werden, damit Ansprüche des Versicherten nicht vereitelt werden.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei wird zu dem Bereich des Datenschutzrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/.

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