Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Jöhnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 01.07.2020 um 11:16
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Ein selbstständiger Tennislehrer hat eine Entzündung im Handgelenk, kann deswegen nicht mehr arbeiten und verlangt daher die vereinbarten Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dieser weigert sich zu zahlen, der Fall landet vor Gericht. Wie das OLG Saarbrücken entschieden hat, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Was ist geschehen?

Der Kläger ist selbstständiger Tennislehrer. Er hat bei seinem Versicherer zwei Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ), aus denen er Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit begehrt. Neben seinem Einkommen als Trainer erhält der Mann Einnahmen aus einer Beteiligung in Höhe von 37,5 Prozent an einer Grundstücksgesellschaft. Seine Tätigkeit als Trainer musste der Mann nach ärztlichen Behandlungen wegen verschiedener orthopädischer und psychiatrischer Beschwerden einstellen.

Der Versicherer hat dem Mann gemäß § 1 BB-BUZ in beiden Verträgen versprochen, ihn für den Fall einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht zu gewähren und ihm monatliche Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen.

Gemäß § 2 BB-BUZ ist die vollständige Berufsunfähigkeit ein Zustand, in dem der Versicherte wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Überdies sieht § 2 Nr. 3 BB-BUZ eine Fiktion der Berufsunfähigkeit vor. Demnach wird die Berufsunfähigkeit für den Fall fingiert, dass ein solcher Zustand für mindestens sechs Monate ununterbrochen vorlag und fortdauert.

Der Versicherer weigert sich, zu zahlen. Der Fall landet vor Gericht.

Die Urteile

Das Landgericht Saarbrücken hat der Klage des Tennistrainers stattgegeben. Der Versicherer hat sich gegen dieses Urteil gewendet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken musste sich also mit der Frage befassen, wann bei einem selbstständigen Tennislehrer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Und es musste hierbei beurteilen, ob eine Unternehmensbeteiligung eine Berufsausübung darstellt und damit den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entfallen lässt.

Das OLG Saarbrücken folgte dem Urteil des LG Saarbrücken und hat den Versicherer verurteilt, dem Kläger die in den Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen vorgesehenen Leistungen zu erbringen (Urteil vom 12. Februar 2020, Aktenzeichen 5 U 42/19). Die Gründe schlüsseln wir im Folgenden auf.

Wie wird der „Beruf“ definiert?

Bezugspunkt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen ist der Beruf des Versicherten:

„Beruf ist eine auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die Lebensstellung des Versicherten zu prägen und die diese auch bereits geprägt hat. Auf den zeitlichen Umfang kommt es grundsätzlich nicht an.“ (OLG Saarland Urteil vom 14. Januar 2004, Aktenzeichen 5 U 437/03)

Die Höhe des Verdienstes steht ebenfalls nicht im Mittelpunkt, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vor dem Ausfall eines den Lebensbedarf deckenden Einkommens schützt.

Wann tritt der Versicherungsfall ein?

Nach ständiger Rechtsprechung sei für den Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ mit noch uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgestaltet war (Bundesgerichtshof vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 527/15). Diese Tätigkeit müsse krankheitsbedingt zu mindestens 50 Prozent unmöglich geworden seien sein. Die Arbeitszeit sei dabei nicht maßgeblich.

Vielmehr sei maßgeblich, ob der Versicherte mit den noch ausführbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann. Die Fähigkeit zur Berufsausübung entfalle insgesamt dann, wenn ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Das sei auch dann der Fall, wenn der auf das Kernelement der Tätigkeit entfallende zeitliche Aufwand weniger als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beträgt.

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