Die Impfkampagne gegen Corona beflügelt auch viele Gerüchte. © picture alliance / ROBIN UTRECHT
  • Von Achim Nixdorf
  • 15.05.2021 um 17:38
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In den sozialen Medien kursieren aktuell Gerüchte, wonach Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen bei Corona-Infektionen oder bei Impfschäden Leistungen verweigern würden. Das stimmt nicht, stellt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jetzt klar. Eine Covid-19-Erkrankung habe keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

„Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen sind keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen.“ Mit diesem Statement setzt sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zu anderslautenden Gerüchten in den sozialen Medien zur Wehr.

„Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.

Bei der Berufsunfähigkeit werde ausschließlich geprüft, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten könne. Sei das der Fall, gelte die betroffene Person als berufsunfähig – unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt sei.

Auch beim Vertragsabschluss gibt es laut GDV keine Corona-Sonderregel. Im Gegenteil: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen werde Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen.

Sei eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und hätten sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, könne eine Versicherung abgeschlossen werden. Ob jemand geimpft sei, spiele bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle.

„Eine Krankheit wie jede andere“

„Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn“, erklärt Asmussen. „Wie bei allen anderen Erkrankungen gilt auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie muss – auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt – im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden.“

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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