Ein Steinmetz braucht Geschick und ein gutes Händchen – bei der Arbeit, aber im Idealfall auch bei der Absicherung der Existenz. © picture-alliance/ dpa | Ralf Hirschberger
  • Von Lorenz Klein
  • 23.11.2020 um 11:59
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Wenn sich Selbstständige berufsunfähig melden, fließt nicht immer auch Geld vom Versicherer. Denn oft prüft dieser erst mal, ob sich der Betrieb nicht auch umorganisieren lässt. Was Makler im Bedingungswerk beachten sollten.

Und wie sieht es heute aus? Eindeutig besser, so die Kurzfassung. „Heute definieren viele BU-Versicherer eine Umorganisation als unzumutbar, wenn sich der Gewinn vor Steuern dadurch auf 80 Prozent oder weniger reduzieren würde. Immer mehr Versicherer verzichten auch bei Kleinstbetrieben bis fünf Mitarbeiter generell auf die Umorganisation“, schildert der Makler, der hier die Condor Lebensversicherung als „Vorreiter“ sieht.

So verzichtet die Condor auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn der Betrieb bei Eintritt der Berufsunfähigkeit weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte. Einige Versicherer verzichten Kemnitz zufolge ebenfalls auf die Prüfung der Umorganisation, wenn der Betriebsinhaber über eine akademische Ausbildung verfügt und zu 90 Prozent kaufmännisch oder verwaltend tätig ist. Zwar dürfte in letzterem Fall eine Umorganisation schwierig werden, sprich der Versicherte hätte hier ohnehin nicht allzu viel zu befürchten – was auch Makler Kemnitz weiß, er begrüßt allerdings, dass solche Konkretisierungen „Transparenz und Vertrauen bei Verbrauchern“ schafften.

Der Teufel steckt im Detail

Gerhard Diepenbroek, Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Lebensversicherung von 1871 (LV 1871), dürfte dieses Lob freuen. Er stellt klar, dass man als Versicherer natürlich verstehe, „dass es für eine rechtssichere Beratung erforderlich ist, die Grenzen des Zumutbaren möglichst genau zu kennen“. Die LV 1871 habe daher in ihren aktuellen Versicherungsbedingungen festgelegt, „dass bei einer Minderung des durchschnittlichen Jahresgewinns der letzten drei Jahre vor Steuern von 20 Prozent die Grenze der Zumutbarkeit in jedem Fall überschritten ist“. In begründeten Einzelfällen könne aber auch bei einer geringeren Minderung des Jahresgewinns eine Unzumutbarkeit der Umorganisation vorliegen.

Dabei lohnt es sich für Makler, die jeweiligen Bedingungen des Vertrages ganz genau zu lesen. Davon ist der BU-Sachverständige Bert Heidekamp überzeugt. Denn es sei zum Beispiel ein großer Unterschied, ob die wirtschaftliche Zumutbarkeit vom Bruttoumsatz oder dem zu versteuernden Jahresgewinn, wie es unter anderem die LV 1871 praktiziert, berechnet wird. Dem pflichtet Makler Kemnitz bei. Er findet, dass es für viele „Einzelkämpfer“ durchaus akzeptabel sei, wenn der Versicherer den durchschnittlichen steuerlichen Jahresgewinn der letzten drei Jahre als Bewertungsbasis heranzieht. „Denn die gefürchtete Forderung zum Einstellen einer qualifizierten Fachkraft zur Übernahme der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten dürfte diese zulässige Einkommensminderung deutlich überschreiten“, begründet der Makler.

Wann eine Umorga-Prüfung nicht erfolgt

Darüber hinaus hat die LV 1871 klargestellt, dass eine Prüfung der Umorganisationsmöglichkeit nicht erfolgt bei: weisungsgebundenen Arbeitnehmern, Personen mit akademischer Ausbildung, die zuletzt mindestens 90 Prozent kaufmännisch, planerisch, leitend oder organisatorisch tätig waren, und Betrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern. Damit gehört die LV 1871 zu jenen Gesellschaften, die bei allen drei Kriterien, die Makler Kemnitz in einer Tabelle erfasst hat, ein grünes Häkchen erhalten (siehe unten).

Gleiches gilt für den Volkswohl Bund. Auch die Dortmunder verzichten bei Betrieben, die weniger als fünf Mitarbeiter haben, darauf, ob für den Versicherten eine Umorganisation möglich ist – und zwar bei allen Neuverträgen ab Oktober 2017. Der Verzicht gilt danach auch bei Selbstständigen, die eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und zu mindestens 90 Prozent der täglichen Arbeitszeit kaufmännisch oder organisatorisch tätig sind.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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