- Von Juliana Demski
- 23.06.2017 um 16:03
Was ist geschehen?
Ein Mann kann seine Arbeit nicht länger ausüben und fordert Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitspolice. Der Versicherer überprüft daraufhin noch einmal seinen Gesundheitsstatus und stößt dabei auf Informationen zu verschwiegenen Behandlungen.
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Zwar gab der Versicherte eine einmalige MRT-Untersuchung an, doch die Versicherung findet heraus, dass es nicht bei dem einen Mal blieb. Allerdings verschwieg der Mann das im Rahmen seiner Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss. Der Versicherer weigert sich daher zu zahlen und wirft dem Versicherten arglistige Täuschung vor. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt am Main gibt der Versicherung Recht und weist die Klage ab. Das Oberlandesgericht ebenso. Erst durch die Revision vor dem Bundesgerichtshof zeigt sich: Der Mann hat zwar tatsächlich gegen die Konditionen des Vertrags verstoßen, doch eine arglistige Täuschung könne man ihm trotzdem nicht vorwerfen, so die Richter (Aktenzeichen IV ZR 30/16).
Die Begründung: Arglist setze darüber hinaus voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen wird. Um das zu beweisen, habe der Versicherer zu wenig nachgeprüft.
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