Die Pfelgeassistentin Mulin Lin spricht mit einer Heimbewohnerin im Seniorenzentrum der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in Magdeburg: In bestimmten Fällen müssen sich Kinder an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen. © dpa/picture alliance
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  • 30.08.2017 um 12:54
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Mit zunehmenden Alter steigt auch das Risiko, zum Pflegefall zu werden. Was passiert aber, wenn man als Pflegebedürftiger die Kosten für die Pflege nicht selbst schultern kann? Zunächst springen dann die Sozialämter ein. Einen Teil der Kosten können sich diese aber gegebenenfalls von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückholen. Hier kommen die Details.

Die Ämter prüfen zunächst bei den Pflegebedürftigen, ob wirklich nicht genügend Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente da sind, es eine Pflegeversicherung oder Vermögen gibt. Dabei gilt ein Schonbetrag von 2.600 Euro.

Ein solches Schonvermögen gibt es auch für die Kinder, wenn das Amt prinzipiell zu dem Schluss kommt, dass diese unterhaltspflichtig sind.

Was spielt dabei eine Rolle?

Zunächst einmal müssen die Kinder (und deren Ehepartner) alle Einkommen offenlegen. Davon können sie den sogenannten Selbstbehalt abziehen. Das ist quasi ein Freibetrag. Für Alleinstehende gilt ein monatlicher Selbstbehalt von 1.800 Euro, für Ehepaare liegt er bei 3.240 Euro.

Liegt das monatliche Einkommen darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Liegt es darüber, darf das Amt 50 Prozent davon als Elternunterhalt verlangen.

Wie sieht es beim Vermögen aus?

Unterhaltspflichtige dürfen ein Geldvermögen von 75.000 Euro besitzen, welches von der Berechnung des Elternunterhalts ausgeschlossen wird. Auch Ratenkredite oder Fahrtkosten zum Arbeitsplatz können hier angegeben werden, ebenso Rücklagen für Sanierungen und Modernisierungen, die am eigenen Haus oder der Wohnung vorgenommen werden sollen.

Auch bei der privaten Altersvorsorge der Kinder lässt der Staat Spielraum. Die Berechnung ist dabei recht komplex.

Ein Beispiel: Man nimmt den Vorjahres-Bruttoverdienst (sagen wir 40.000 Euro) und davon 5 Prozent (sind 2.000 Euro). Das nimmt man mal die Zahl der Berufsjahre (hier nehmen wir mal 20 Jahre) und verzinst das Ganze mit 4 Prozent. Damit läge der Freibetrag in diesem Beispiel bei etwa 64.000 Euro.

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